Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil hatte sich das Bundesgericht mit dem Verzugszins für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu befassen.
Das Obergericht des Kantons Bern hatte den Unterhaltsbeitrag, welchen der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leisten hatte, auf CHF 3’000, „zahlbar monatlich im Voraus“, festgesetzt.
Das Bundesgericht erwog hierzu zunächst, dass das Obergericht damit „nicht nur die Höhe, sondern auch die Fälligkeit der monatlichen Unterhaltsforderung per Monatsanfang festgelegt“ habe. „Ab diesem Verfalltag gerät der Beschwerdeführer als Schuldner bei Nichtleistung ohne Weiteres und ohne Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Er hat daher für die Folgen der Verspätung aufzukommen, wozu bei einer Geldschuld die Verzugszinsen gehören (Art. 103 und 104 OR).“ (E. 4.1).
Umstritten war nun, ab wann der Beschwerdeführer Verzugszinsen schuldet, denn ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder Renten oder einer geschenkten Summe im Verzug ist, hat bekanntlich erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der „Renten“ fallen, war jedoch nicht restlos geklärt (E. 4.4.).
Nach Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehre (E. 4.4.1.- 4.4.3.) entschied das Bundesgericht, dass Unterhaltsbeiträge unter Art. 105 Abs. 1 OR fallen (E. 4.4.4.):
„Ausschlaggebend ist […] die Anknüpfung an den Zweck der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (und der Invalidenrenten), welche nicht für eine gewinnbringende Anlage, sondern für den laufenden Bedarf des Gläubigers bestimmt sind […] Diesem Verständnis ist der Vorzug zu geben, da es dem Wesen des Verzugszinses besser gerecht wird: Verzugszinsen sind Ausgleich dafür, dass der Geldgläubiger aus der geschuldeten Summe keinen Nutzen ziehen kann […] Diese Schadensfiktion ist für Renten und namentlich familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht gerechtfertigt, weshalb der Gläubiger, wenn er trotzdem Verzugszinsen beanspruchen will, den erhöhten Anforderungen von Art. 105 Abs. 1 OR genügen muss.“
Sodann ergänzte das Bundesgericht, dass mit dem Ausdruck “Tag der Anhebung der Betreibung” gemäss Art. 105 Abs. 1 OR nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls gemeint sei, sondern bereits die Stellung (Postaufgabe) des Betreibungsbegehrens. Wenn (wie im vorliegenden Fall) das entsprechende Datum nicht behauptet und nicht ohne weiteres ersichtlich sei, könne die Rechtsöffnung betreffend Verzugszins (hilfsweise) ab dem Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls erteilt werden (E. 4.4.5.).
Dem entsprechend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz bezüglich Zinsenlauf aufgehoben und derselbe neu festgesetzt; für den vor diesem Datum verlangten Verzugszins wurde die Rechtsöffnung verweigert.