Gegenstand des vorliegenden Entscheides war die Frage der Rückwirkung des per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Eheungültigkeitsgrundes gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB auf vor diesem Datum geschlossene Ehen. Nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB liegt ein Ungültigkeitsgrund vor, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Ehe um einen Dauersachverhalt handle und der Ungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB unbefristet sei. Die Norm sei Bestandteil der öffentlichen Ordnung und falle in den Anwendungsbereich von Art. 2 SchlT ZGB. Weiter gehöre die Bestimmung zum schweizerischen Ordre public, sei ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs (Scheinehe) und Rechtsmissbrauch dürfe nie geschützt werden; daher gebe es auch keinen Vertrauensschutz.
Das Bundesgericht verneinte die Rückwirkung mit folgender Begründung:
“Regelt der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich bei einer Gesetzesrevision nicht besonders, so sind die Art. 1 bis 4 SchlT ZGB massgebend. Ausgangspunkt bildet dabei die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung, welche für den gesamten Bereich des Zivilrechts gilt […]. Eine Ausnahme gemäss Art. 2 SchlT ZGB, welcher eine echte Rückwirkung vorsieht, ist eher selten gegeben. Es reicht nicht, dass die neue Norm imperativer Natur ist; der Ordre public und die Sittlichkeit erlauben eine rückwirkende Anwendung einzig dann, wenn die Norm zu den fundamentalen Prinzipien der aktuellen Rechtsordnung gehört, d.h. wenn sie grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert […].” (E. 4).
Das Bundesgericht verneinte den Ordre-public-Gehalt von Art. 105 Ziff. 4 ZGB (E. 4). Es stellte überdies fest, dass im vorliegenden Kontentext nicht das durative Element des Ehebestandes, sondern das punktuelle Element der Eheschliessung im Vordergrund steht. Massgeblich seien die Umstände im Zeitpunkt des Eheschlusses (E. 4). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nachträglich eingeführte Ungültigkeitsgründe — unter Vorbehalt einer vom Gesetzgeber bewusst angeordneten echten Rückwirkung — eine zu einem früheren Zeitpunkt zivilrechtlich gültig abgeschlossene Ehe nicht ungültig machen können.