5A_434/2016: Schuldner-Erbe hat bei Anwendung von Art. 609 ZGB keinerlei Mitwirkungsrechte

Das Bun­des­gericht hat­te im vor­liegen­den Entscheid zu prüfen, welche Mitwirkungsrechte dem Schuld­ner-Erben im Rah­men von Art. 609 ZGB zukom­men. Dem Entscheid liegt der fol­gende Sachver­halt zugrunde:

X., B. und C. bilden eine Erbenge­mein­schaft. Das Anteil­srecht von X. am ungeteil­ten Nach­lass ist gepfän­det. Nach­dem ver­schiedene Gläu­biger die Ver­w­er­tung des Pfän­dungssub­strates ver­langt hat­ten und die vom Betrei­bungsamt durchge­führten Eini­gungsver­hand­lun­gen erfol­g­los blieben, wies die Auf­sichts­be­hörde in Betrei­bungs- und Konkurssachen das Betrei­bungsamt an, die Auflö­sung und Liq­ui­da­tion der Erbenge­mein­schaft unter Mitwirkung der zuständi­gen Behörde zu ver­an­lassen und den auf den Anteil ent­fal­l­en­den Erlös an die Pfandgläu­biger zu verteilen.

Das Betrei­bungsamt ersuchte das Bezirks­gericht als zuständi­ge Behörde (Art. 609 ZGB i.V.m. § 72 EGZGB/AG) um Mitwirkung bei der Erbteilung an Stelle von X. Die Erbin­nen B. und C. unterze­ich­neten in der Folge einen sub­jek­tiv-par­tiellen Erbteilungsver­trag und das Bezirks­gericht erteilte in einem Entscheid vom Novem­ber 2015 an Stelle von X. die Zus­tim­mung zum Erbteilungsver­trag. X. gelangte mit Beschw­erde ans Bun­des­gericht und ver­langte die Aufhe­bung der Zus­tim­mung zum Erbteilungsvertrag.

X. bringt als zen­tralen Kri­tikpunkt vor, dass sie vom Bezirks­gericht als mitwirk­ende Behörde nicht ins Ver­fahren ein­be­zo­gen und ins­beson­dere nie ange­hört wor­den sei, obwohl die Behörde auf die Inter­essen des Schuld­ner-Erben Rück­sicht zu nehmen habe.

Das Bun­des­gericht hält zu diesem Vor­wurf fest, dass die Tätigkeit der zuständi­gen Behörde im Sinne von Art. 609 ZGB in der Mitwirkung bei der Teilung beste­he. Sie han­dle dabei an Stelle des Schuld­ner-Erben, welch­er im betr­e­f­fend­en Ver­fahren aus­geschal­tet sei. Entsprechend ste­ht dem Erben, welch­er der Ansicht sei, dass die mitwirk­ende Behörde ihre Auf­gabe nicht richtig, d.h. pflicht­gemäss aus­ge­führt habe, lediglich die Auf­sichts­beschw­erde zu. Das Bun­des­gericht behan­delte den oberg­erichtlichen Entscheid in der Folge auch als Auf­sicht­sentscheid über die gemäss Art. 609 ZGB mitwirk­ende Behörde  (E. 1).

Das Bun­des­gericht hielt zum Mitwirkungsrecht der X. fol­gen­des fest:
<blockquote”>Nach dem in E. 1 Gesagten beste­ht der Mech­a­nis­mus von Art. 609 ZGB genau darin, dass die Behörde an Stelle des Schuld­ner-Erben han­delt. Diesem kom­men kein­er­lei Mitwirkungsrechte zu […] und die mitwirk­ende Behörde braucht für ihre Hand­lun­gen ins­beson­dere nicht dessen Ein­ver­ständ­nis […]. Entsprechend beste­ht auch keine Anhörungspflicht. Wenn das Oberg­ericht zum gle­ichen Schluss kommt, ver­let­zt es kein Bun­desrecht. (E. 3.)

Die Beschw­erde wurde abgewiesen.