Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Entscheid zu prüfen, welche Mitwirkungsrechte dem Schuldner-Erben im Rahmen von Art. 609 ZGB zukommen. Dem Entscheid liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
X., B. und C. bilden eine Erbengemeinschaft. Das Anteilsrecht von X. am ungeteilten Nachlass ist gepfändet. Nachdem verschiedene Gläubiger die Verwertung des Pfändungssubstrates verlangt hatten und die vom Betreibungsamt durchgeführten Einigungsverhandlungen erfolglos blieben, wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen das Betreibungsamt an, die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde zu veranlassen und den auf den Anteil entfallenden Erlös an die Pfandgläubiger zu verteilen.
Das Betreibungsamt ersuchte das Bezirksgericht als zuständige Behörde (Art. 609 ZGB i.V.m. § 72 EGZGB/AG) um Mitwirkung bei der Erbteilung an Stelle von X. Die Erbinnen B. und C. unterzeichneten in der Folge einen subjektiv-partiellen Erbteilungsvertrag und das Bezirksgericht erteilte in einem Entscheid vom November 2015 an Stelle von X. die Zustimmung zum Erbteilungsvertrag. X. gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Zustimmung zum Erbteilungsvertrag.
X. bringt als zentralen Kritikpunkt vor, dass sie vom Bezirksgericht als mitwirkende Behörde nicht ins Verfahren einbezogen und insbesondere nie angehört worden sei, obwohl die Behörde auf die Interessen des Schuldner-Erben Rücksicht zu nehmen habe.
Das Bundesgericht hält zu diesem Vorwurf fest, dass die Tätigkeit der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 609 ZGB in der Mitwirkung bei der Teilung bestehe. Sie handle dabei an Stelle des Schuldner-Erben, welcher im betreffenden Verfahren ausgeschaltet sei. Entsprechend steht dem Erben, welcher der Ansicht sei, dass die mitwirkende Behörde ihre Aufgabe nicht richtig, d.h. pflichtgemäss ausgeführt habe, lediglich die Aufsichtsbeschwerde zu. Das Bundesgericht behandelte den obergerichtlichen Entscheid in der Folge auch als Aufsichtsentscheid über die gemäss Art. 609 ZGB mitwirkende Behörde (E. 1).
Das Bundesgericht hielt zum Mitwirkungsrecht der X. folgendes fest:
<blockquote”>Nach dem in E. 1 Gesagten besteht der Mechanismus von Art. 609 ZGB genau darin, dass die Behörde an Stelle des Schuldner-Erben handelt. Diesem kommen keinerlei Mitwirkungsrechte zu […] und die mitwirkende Behörde braucht für ihre Handlungen insbesondere nicht dessen Einverständnis […]. Entsprechend besteht auch keine Anhörungspflicht. Wenn das Obergericht zum gleichen Schluss kommt, verletzt es kein Bundesrecht. (E. 3.)
Die Beschwerde wurde abgewiesen.