5A_84/2010: Erbteilung; Konkretisierung der Rechtsprechung

In dem zur Pub­lika­tion vorge­se­hen Urteil vom 14. Okto­ber 2010 (5A_84/2010) hat­te das Bun­des­gericht die Stre­it­frage darüber zu befind­en, ob die für eine Erbteilung zuständi­ge Behörde nicht nur entschei­det, auf welche Art die Ver­steigerung stat­tfind­et, son­dern auch die Zuläs­sigkeit eines Verkaufs der Erb­schaftssache beurteilen darf, oder ob let­ztere Frage zwin­gend durch das Erbteilungs­gericht zu entschei­den ist. In Art. 612 Abs. 3 ZGB (Zuweisung und Verkauf einzel­ner Sachen) ist nur geregelt, dass die Teilungs­be­hörde entschei­det, ob die Ver­steigerung öffentlich oder nur unter den Erben stat­tfind­en soll. Nach tele­ol­o­gis­ch­er Ausle­gung bejaht das Gericht die Entschei­d­befug­nis der kan­tonalen Teilungs­be­hörde.

Ein­gangs wird der Mei­n­ungs­stand dargestellt (E. 3.1.1–3.1.3): Die höch­strichter­liche Recht­sprechung habe insoweit nur fest­ge­hal­ten, das Bun­desrecht tre­ffe hierzu keine Kom­pe­ten­zregelun­gen. Nach über­wiegen­der Ansicht in der Lit­er­atur liege eine auss­chliessliche Zuständigkeit des Erbteilungs­gerichts vor, weil eine Zuständigkeits­bes­tim­mung in Art. 612 Abs. 2 ZGB fehle. Und nach abwe­ichen­der Lehrmei­n­ung ist die Teilungs­be­hörde zuständig, wenn sie angerufen wird, bzw. liegt die Kom­pe­tenz beim Teilungsrichter, soweit er sich mit den Teilungsmodal­itäten auseinan­der­set­zen muss.

Im vor­liegen­den Entscheid, in dem es um eine öffentliche Ver­steigerung der Nach­lassliegen­schaft ging, konkretisiert das Bun­des­gericht seine bish­erige Recht­sprechung. Unter Berück­sich­ti­gung der in Art. 612 Abs. 3 ZGB normierten Auf­gaben der Teilungs­be­hörde (E. 3.3) und des Inter­ess­es der Erben an ein­er zweck­mäs­si­gen Durch­führung der Erbteilung (E. 3.4) kommt das Bun­des­gericht zu dem Schluss, dass für den Fall, dass keine Erbteilung zus­tande komme, es jedem Erben freis­te­he, die Teilungsklage zu erheben oder zuerst die zuständi­ge Behörde gemäss Art. 611 ff. ZGB anzurufen:

3.5 […] Die zuständi­ge Behörde darf materiell­rechtliche Vor­fra­gen beant­worten, solange das Erbteilungs­gericht darüber nicht bere­its recht­skräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage recht­shängig ist. Ord­net sie an, dass die von einem Erben ver­langte Ver­steigerung öffentlich stat­tfind­et, kann jed­er Erbe, der damit nicht ein­ver­standen ist, die dage­gen vorge­se­henen Rechtsmit­tel ergreifen oder beim Gericht die Erbteilungsklage erheben. Andern­falls wird der Entscheid vollzogen.