In dem zur Publikation vorgesehen Urteil vom 14. Oktober 2010 (5A_84/2010) hatte das Bundesgericht die Streitfrage darüber zu befinden, ob die für eine Erbteilung zuständige Behörde nicht nur entscheidet, auf welche Art die Versteigerung stattfindet, sondern auch die Zulässigkeit eines Verkaufs der Erbschaftssache beurteilen darf, oder ob letztere Frage zwingend durch das Erbteilungsgericht zu entscheiden ist. In Art. 612 Abs. 3 ZGB (Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen) ist nur geregelt, dass die Teilungsbehörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Nach teleologischer Auslegung bejaht das Gericht die Entscheidbefugnis der kantonalen Teilungsbehörde.
Eingangs wird der Meinungsstand dargestellt (E. 3.1.1–3.1.3): Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe insoweit nur festgehalten, das Bundesrecht treffe hierzu keine Kompetenzregelungen. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur liege eine ausschliessliche Zuständigkeit des Erbteilungsgerichts vor, weil eine Zuständigkeitsbestimmung in Art. 612 Abs. 2 ZGB fehle. Und nach abweichender Lehrmeinung ist die Teilungsbehörde zuständig, wenn sie angerufen wird, bzw. liegt die Kompetenz beim Teilungsrichter, soweit er sich mit den Teilungsmodalitäten auseinandersetzen muss.
Im vorliegenden Entscheid, in dem es um eine öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft ging, konkretisiert das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der in Art. 612 Abs. 3 ZGB normierten Aufgaben der Teilungsbehörde (E. 3.3) und des Interesses der Erben an einer zweckmässigen Durchführung der Erbteilung (E. 3.4) kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass für den Fall, dass keine Erbteilung zustande komme, es jedem Erben freistehe, die Teilungsklage zu erheben oder zuerst die zuständige Behörde gemäss Art. 611 ff. ZGB anzurufen:
3.5 […] Die zuständige Behörde darf materiellrechtliche Vorfragen beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist. Ordnet sie an, dass die von einem Erben verlangte Versteigerung öffentlich stattfindet, kann jeder Erbe, der damit nicht einverstanden ist, die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen oder beim Gericht die Erbteilungsklage erheben. Andernfalls wird der Entscheid vollzogen.