Das BGer hat im vorliegenden Urteil zunächst festgehalten, ein Feststellungsinteresse bestehe bei einer zivilrechtlichen Klage gegen einen Willensvollstrecker betr. überhöhtes Honorar nicht schon deshalb, weil ein solches Urteil auch für Straf- oder Disziplinarverfahren benötigt werde:
Wie die Beschwerdeführerinnen einräumen, soll das angestrebte Feststellungsurteil in erster Linie dazu dienen, den Boden für erneute Straf- oder Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner zu ebnen, in denen die Feststellung der Höhe des angemessenen Honorars die tatsächliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung bzw. die disziplinarische Sanktionierung abgeben soll. Zweck des Begehrens ist somit nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich ist. Dafür ist die Feststellungsklage nicht gegeben.
In der Sache war die Klage abzuweisen, weil nur einzelne Erben – und nicht alle gemeinsam – geklagt hatten:
Auch der von den Beschwerdeführerinnen eingeklagte Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen Willensvollstreckerhonorars steht deshalb den Erben zur gesamten Hand zu. Denn als Nachlasspassivum hat das Honorar des Beschwerdegegners zwangsläufig die Berechnung der Erbteile und den Vollzug der Erbteilung beeinflusst, die gültig auch nur zustande kommen konnte, weil alle Erben die Honorarforderung seinerzeit anerkannt hatten und mit der dadurch bedingten Verminderung des zu teilenden Nachlasses einverstanden waren. Die Rückforderung eines Teils dieses Honorars wirkt sich wiederum auf die Erbteile aller Erben aus und muss auch von allen Erben gemeinsam geltend gemacht werden (so auch das vom Bundesgericht bestätigte, in dieser Frage allerdings nicht angefochtene zutreffende Urteil des Zürcher Obergerichts vom 6. Mai 1975 E. 2, in: SJZ 72/1976 S. 262 und ZR 75/1976 Nr. 14 S. 31).