5A_881/2012: Rückforderungsklage gegen Willensvollstrecker; Feststellungsinteresse, notw. Streitgenossenschaft

Das BGer hat im vor­liegen­den Urteil zunächst fest­ge­hal­ten, ein Fest­stel­lungsin­ter­esse beste­he bei ein­er zivil­rechtlichen Klage gegen einen Wil­lensvoll­streck­er betr. über­höht­es Hon­o­rar nicht schon deshalb, weil ein solch­es Urteil auch für Straf- oder Diszi­pli­narver­fahren benötigt werde:

Wie die Beschw­erde­führerin­nen ein­räu­men, soll das angestrebte Fest­stel­lung­surteil in erster Lin­ie dazu dienen, den Boden für erneute Straf- oder Diszi­pli­narver­fahren gegen den Beschw­erdegeg­n­er zu ebnen, in denen die Fest­stel­lung der Höhe des angemesse­nen Hon­o­rars die tat­säch­liche Grund­lage für die strafrechtliche Verurteilung bzw. die diszi­pli­nar­ische Sank­tion­ierung abgeben soll. Zweck des Begehrens ist somit nicht die Fest­stel­lung eines Rechtsver­hält­niss­es, son­dern ein­er Tat­sache, die in einem anderen Ver­fahren entschei­der­he­blich ist. Dafür ist die Fest­stel­lungsklage nicht gegeben.

In der Sache war die Klage abzuweisen, weil nur einzelne Erben – und nicht alle gemein­sam – geklagt hatten:

Auch der von den Beschw­erde­führerin­nen eingeklagte Anspruch auf Rück­er­stat­tung des bezo­ge­nen Wil­lensvoll­streck­er­hono­rars ste­ht deshalb den Erben zur gesamten Hand zu. Denn als Nach­lass­pas­sivum hat das Hon­o­rar des Beschw­erdegeg­n­ers zwangsläu­fig die Berech­nung der Erbteile und den Vol­lzug der Erbteilung bee­in­flusst, die gültig auch nur zus­tande kom­men kon­nte, weil alle Erben die Hon­o­rar­forderung sein­erzeit anerkan­nt hat­ten und mit der dadurch bed­ingten Ver­min­derung des zu teilen­den Nach­lass­es ein­ver­standen waren. Die Rück­forderung eines Teils dieses Hon­o­rars wirkt sich wiederum auf die Erbteile aller Erben aus und muss auch von allen Erben gemein­sam gel­tend gemacht wer­den (so auch das vom Bun­des­gericht bestätigte, in dieser Frage allerd­ings nicht ange­focht­ene zutr­e­f­fende Urteil des Zürcher Oberg­erichts vom 6. Mai 1975 E. 2, in: SJZ 72/1976 S. 262 und ZR 75/1976 Nr. 14 S. 31).