Im vorliegenden Urteil ging es um die Aktivlegitimation von Erben im Rechtsöffnungsverfahren.
A. und B. hatten (als Erben des D.) den Schuldner C. betrieben und später gestützt auf einen Darlehensvertrag zwischen D. und C. die provisorische Rechtsöffnung verlangt. Diese wurde teilweise verweigert, wogegen A. und B. schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst (E. 1.1.) ganz grundlegend daran, dass die Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist; als solche bilde sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Sie sei zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig; Verfahrenspartei sei damit nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln. Für das bundesgerichtliche Verfahren seien demnach A. und B. als Beschwerdeführer zu bezeichnen.
In der Folge (E. 3.1.) führte das Bundesgericht aus, dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen prüfe, ob als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Sodann prüfe der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen:
„(1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger,
(2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie
(3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt […]
Diese Identitätsprüfung hat nichts mit der Untersuchungsmaxime zu tun, sondern bedeutet Rechtsanwendung auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel von Amtes wegen“.
Da gemäss Darlehensvertrag D. als Gläubiger erschien, die Betreibung und das Rechtsöffnungsverfahren jedoch von A. und B. als Erben eingeleitet worden war, hätten A. und B. zudem ihre Gläubigerstellung nachweisen müssen. In den Worten des Bundesgerichts: „Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen […] Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen […] Vorliegend müssen die Beschwerdeführer demnach durch Urkunden nachweisen, dass sie Rechtsnachfolger von [D.] geworden sind. Da es sich bei der Gemeinschaft der Erben um eine Gesamthandschaft handelt und die in die Erbschaft fallenden Rechte grundsätzlich nur gemeinsam durch alle Erben ausgeübt werden können (vgl. oben E. 1.1), müssen sie zusätzlich nachweisen, dass sie die einzigen Erben von [D.] sind.“
Der von den Beschwerdeführern erst vor Bundesgericht eingereichte Erbenschein war allerdings verspätet und daher unbeachtlich, und die Vorinstanz hatte auch nicht ihre Fragepflicht verletzt (E. 3.2.1.).