5A_46/2018: provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) / Aktivlegitimation von Erben

Im vor­liegen­den Urteil ging es um die Aktivle­git­i­ma­tion von Erben im Rechtsöffnungsverfahren. 

A. und B. hat­ten (als Erben des D.) den Schuld­ner C. betrieben und später gestützt auf einen Dar­lehensver­trag zwis­chen D. und C. die pro­vi­sorische Recht­söff­nung ver­langt. Diese wurde teil­weise ver­weigert, woge­gen A. und B. schliesslich Beschw­erde ans Bun­des­gericht erhoben.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst (E. 1.1.) ganz grundle­gend daran, dass die Erbenge­mein­schaft eine Gemein­schaft zur gesamten Hand ist; als solche bilde sie eine Rechts­ge­mein­schaft ohne Rechtsper­sön­lichkeit, die man­gels Rechts­fähigkeit nicht Trägerin von Recht­en und Pflicht­en sein könne. Sie sei zivil­rechtlich nicht hand­lungs­fähig und prozess­rechtlich wed­er partei- noch prozess­fähig; Ver­fahrenspartei sei damit nicht die Erbenge­mein­schaft als solche, son­dern ihre Mit­glieder, die als Beteiligte ein­er Gesamthand­schaft als notwendi­ge Stre­itgenossen han­deln. Für das bun­des­gerichtliche Ver­fahren seien dem­nach A. und B. als Beschw­erde­führer zu bezeichnen.

In der Folge (E. 3.1.) führte das Bun­des­gericht aus, dass der Recht­söff­nungsrichter von Amtes wegen prüfe, ob als Recht­söff­nungsti­tel eine Schul­dan­erken­nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor­liegt. Sodann prüfe der Recht­söff­nungsrichter von Amtes wegen:

(1) die Iden­tität zwis­chen dem Betreiben­den und dem auf dem Recht­söff­nungsti­tel genan­nten Gläubiger, 

(2) die Iden­tität zwis­chen dem Betriebe­nen und dem auf dem Recht­söff­nungsti­tel genan­nten Schuld­ner, sowie 

(3) die Iden­tität zwis­chen der in Betrei­bung geset­zten Forderung und der­jeni­gen, die sich aus dem Recht­söff­nungsti­tel ergibt […] 

Diese Iden­tität­sprü­fung hat nichts mit der Unter­suchungs­maxime zu tun, son­dern bedeutet Recht­san­wen­dung auf den vom Gläu­biger vorgelegten Titel von Amtes wegen“.

Da gemäss Dar­lehensver­trag D. als Gläu­biger erschien, die Betrei­bung und das Recht­söff­nungsver­fahren jedoch von A. und B. als Erben ein­geleit­et wor­den war, hät­ten A. und B. zudem ihre Gläu­biger­stel­lung nach­weisen müssen. In den Worten des Bun­des­gerichts: „Wenn ein Recht­snach­fol­ger (infolge Sin­gu­lar- oder Uni­ver­sal­sukzes­sion) eines Gläu­bigers für eine in einem Recht­söff­nungsti­tel fest­ge­hal­tene Forderung die Recht­söff­nung ver­langt, hat er seine Recht­snach­folge liq­uide nachzuweisen […] Der Beweis ist grund­sät­zlich durch Urkunde zu erbrin­gen […] Vor­liegend müssen die Beschw­erde­führer dem­nach durch Urkun­den nach­weisen, dass sie Recht­snach­fol­ger von [D.] gewor­den sind. Da es sich bei der Gemein­schaft der Erben um eine Gesamthand­schaft han­delt und die in die Erb­schaft fal­l­en­den Rechte grund­sät­zlich nur gemein­sam durch alle Erben aus­geübt wer­den kön­nen (vgl. oben E. 1.1), müssen sie zusät­zlich nach­weisen, dass sie die einzi­gen Erben von [D.] sind.“

Der von den Beschw­erde­führern erst vor Bun­des­gericht ein­gere­ichte Erben­schein war allerd­ings ver­spätet und daher unbeachtlich, und die Vorin­stanz hat­te auch nicht ihre Fragepflicht ver­let­zt (E. 3.2.1.).