Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil seine konstante Rechtsprechung hinsichtlich interpretationsbedürftiger „Rechtsöffnungstitel“ bestätigt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehe zwischen X., geb. 1950, und Y., geb. 1949, war mit Urteil vom 7. Januar 2009 geschieden worden. X. war im Urteil gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung in der Scheidungskonvention verpflichtet worden, “[…] einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’500.– bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten” zu bezahlen. Mit Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 wurde der nacheheliche Unterhalt auf Fr. 1’650.– pro Monat herabgesetzt. Dabei wurde in der Begründung erwähnt, im Urteil vom 7. Januar 2009 sei “für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’500.– bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau)” vereinbart worden.
Nachdem Y. mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte X. die Zahlungen ein. Y. leitete Betreibung ein und beantragte Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil aus dem Abänderungsentscheid klar ersichtlich sei, dass mit der Bezeichnung “Ehegatte” im Urteil vom 7. Januar 2009 die Ehefrau gemeint sei. Auf Beschwerde von Y. hin erteilte das Kantonsgericht Wallis hingegen definitive Rechtsöffnung u.a. mit der Begründung, der Begriff “Ehegatte” werde üblicherweise verwendet, wenn ungewiss sei, ob die Ehefrau oder der Ehemann betroffen sei. Wäre das AHV-Alter der Ehefrau massgeblich gewesen, hätten die Parteien in der mit Urteil vom 7. Januar 2009 genehmigten Vereinbarung von “Ehegattin” gesprochen. Gegen dieses Urteil erhob X. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass das Dispositiv eines Scheidungsurteils, welches nicht auf einer eigenen Anordnung des Richters, sondern auf einer Übernahme der Scheidungskonvention beruhe, wie ein Vertrag, also nach dem Vertrauensprinzip, auszulegen sei (E. 2.1).
Anschliessend bestätigte das Bundesgericht, dass allfällige Unklarheiten im Dispositiv des Urteils bzw. in der Scheidungskonvention nicht vom Rechtsöffnungsrichter beurteilt werden dürfen. Vorliegend sei der Text nicht eindeutig bzw. ein „Auslegungsbedarf“ sei nicht abzustreiten. Nach konstanter Rechtsprechung liege daher kein genügender Rechtsöffnungstitel vor und sei es nicht am Rechtsöffnungsrichter als reinem Vollstreckungsrichter, sondern am Sachrichter, in materieller Hinsicht für Klarheit zu sorgen. Das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, wenn es die Scheidungskonvention ausgelegt habe; bevor der Sachrichter den interpretationsbedürftigen Rechtsöffnungstitel nicht geklärt habe, sei keine Rechtsöffnung möglich. Offen liess das Bundesgericht, ob dies im vorliegenden Fall durch materielle Klage oder im Rahmen einer Erläuterung erfolgen müsse (E. 2.2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben.