5A_346/2009: kein ausserbuchlicher Erwerb durch Urteil bei früherer Konkurseröffnung (amtl. Publ.)

In ein­er Schei­dungskon­ven­tion vere­in­barte das Ehep­aar, dass ein Grund­stück im Eigen­tum des Ehe­mannes auf die Ehe­frau überge­hen sollte. Das Schei­dung­surteil wurde im Jan­u­ar 2007 recht­skräftig. Als der Richter im Feb­ru­ar 2007 zur Vor­nahme der Eigen­tum­süber­tra­gung nach der genehmigten Kon­ven­tion gelangte, wurde das Gesuch indessen abgewiesen, weil über das Ver­mö­gen­des Ehe­manns bere­its im Dezem­ber 2006 der Konkurs eröffnet wor­den war. Der Ehe­mann focht die grund­buchamtliche Abweisungsver­fü­gung durch alle Instanzen erfol­g­los an; das BGer wies die Beschw­erde ab.

Der mass­ge­bliche Zeit­punkt für den Nach­weis des Ver­fü­gungsrechts ist beim buch­lichen Erwerb die Anmel­dung der Ein­tra­gung im Grund­buch und beim ausser­buch­lichen Erwerb infolge eines Gericht­surteils dessen Ein­tritt der Recht­skraft. Hier wäre das Eigen­tum durch das im Jan­u­ar recht­skräftige Urteil über­tra­gen wor­den — wenn der Ehe­mann zu diesem Zeit­punkt noch ver­fü­gungs­berechtigt wäre. Das Ver­fü­gungsrecht stand deshalb mehr ihm, son­dern auss­chliesslich der Konkursver­wal­tung zu, so dass seine Recht­shand­lun­gen in Bezug auf Gegen­stände der Konkurs­masse gegenüber den Konkurs­gläu­bigern ungültig waren (SchKG 204 I):

Es kommt vor­liegend einzig darauf an, inwieweit über einen Ver­mö­genswert, der in die Konkurs­masse fällt, nach Aussprechung des Konkurs­es noch ver­fügt wer­den kann. Die Vorin­stanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konkurs­eröff­nung — unab­hängig von der entsprechen­den Anmerkung im Grund­buch — gegenüber jed­er­mann gelte und vom Grund­buch­beamten von Amtes wegen zu beacht­en sei. Ohne Zus­tim­mung der Konkursver­wal­tung dürfe keine Eigen­tum­süber­tra­gung vorgenom­men wer­den. Dies ergebe sich aus Art. 204 Abs. 1 SchKG. Wenn der Beschw­erde­führer nun meint, nur die Gläu­biger oder der Konkursver­wal­ter kön­nten sich auf die konkursrechtliche Ver­fü­gungs­beschränkung berufen, verken­nt er die Trag­weite des Konkurs­erken­nt­niss­es. Soweit er zudem von einem ausser­buch­lichen Erwerb am 20. Jan­u­ar 2009 (…) aus­ge­ht, blendet er aus, dass der Konkurs über sein Ver­mö­gen bere­its am 11. Dezem­ber 2006 recht­skräftig gewor­den ist.”

Auch der Hin­weis des Beschw­erde­führers auf ZGB 204 II half nicht:

Diese Bes­tim­mung besagt, dass die Auflö­sung des Güter­standes bei ein­er Schei­dung auf den Tag zurück­be­zo­gen wird, an dem das Begehren ein­gere­icht wurde. Bei der güter­rechtlichen Auseinan­der­set­zung geht es vor­erst darum, festzuhal­ten, welche Ver­mö­genswerte vorhan­den sind und in welche Masse diese gehören (…) Ungeachtet (…) der Frage, ob die Ehe­gat­ten bere­its mit dem Schei­dungs­begehren dem Güter­stand der Gütertren­nung unter­ste­hen oder ob sie bis zum Schei­dung­surteil noch unter dem bish­eri­gen Güter­stand der Errun­gen­schafts­beteili­gung verbleiben (…), ste­ht ihnen jet­zt ein oblig­a­torisch­er Anspruch auf den Vorschlagsan­teil und kein dinglich­es Recht an einem einzel­nen Gegen­stand zu. Damit ent­fällt auch die Möglichkeit, einen von der güter­rechtlichen Auseinan­der­set­zung erfassten Ver­mö­genswert ausser­buch­lich zu erwerben.”