In einer Scheidungskonvention vereinbarte das Ehepaar, dass ein Grundstück im Eigentum des Ehemannes auf die Ehefrau übergehen sollte. Das Scheidungsurteil wurde im Januar 2007 rechtskräftig. Als der Richter im Februar 2007 zur Vornahme der Eigentumsübertragung nach der genehmigten Konvention gelangte, wurde das Gesuch indessen abgewiesen, weil über das Vermögendes Ehemanns bereits im Dezember 2006 der Konkurs eröffnet worden war. Der Ehemann focht die grundbuchamtliche Abweisungsverfügung durch alle Instanzen erfolglos an; das BGer wies die Beschwerde ab.
Der massgebliche Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts ist beim buchlichen Erwerb die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch und beim ausserbuchlichen Erwerb infolge eines Gerichtsurteils dessen Eintritt der Rechtskraft. Hier wäre das Eigentum durch das im Januar rechtskräftige Urteil übertragen worden — wenn der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch verfügungsberechtigt wäre. Das Verfügungsrecht stand deshalb mehr ihm, sondern ausschliesslich der Konkursverwaltung zu, so dass seine Rechtshandlungen in Bezug auf Gegenstände der Konkursmasse gegenüber den Konkursgläubigern ungültig waren (SchKG 204 I):
“Es kommt vorliegend einzig darauf an, inwieweit über einen Vermögenswert, der in die Konkursmasse fällt, nach Aussprechung des Konkurses noch verfügt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung — unabhängig von der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch — gegenüber jedermann gelte und vom Grundbuchbeamten von Amtes wegen zu beachten sei. Ohne Zustimmung der Konkursverwaltung dürfe keine Eigentumsübertragung vorgenommen werden. Dies ergebe sich aus Art. 204 Abs. 1 SchKG. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, nur die Gläubiger oder der Konkursverwalter könnten sich auf die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung berufen, verkennt er die Tragweite des Konkurserkenntnisses. Soweit er zudem von einem ausserbuchlichen Erwerb am 20. Januar 2009 (…) ausgeht, blendet er aus, dass der Konkurs über sein Vermögen bereits am 11. Dezember 2006 rechtskräftig geworden ist.”
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ZGB 204 II half nicht:
“Diese Bestimmung besagt, dass die Auflösung des Güterstandes bei einer Scheidung auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht wurde. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es vorerst darum, festzuhalten, welche Vermögenswerte vorhanden sind und in welche Masse diese gehören (…) Ungeachtet (…) der Frage, ob die Ehegatten bereits mit dem Scheidungsbegehren dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen oder ob sie bis zum Scheidungsurteil noch unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verbleiben (…), steht ihnen jetzt ein obligatorischer Anspruch auf den Vorschlagsanteil und kein dingliches Recht an einem einzelnen Gegenstand zu. Damit entfällt auch die Möglichkeit, einen von der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfassten Vermögenswert ausserbuchlich zu erwerben.”