Ein Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht erfolglos, dass er im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu Unterhaltsleistungen zu Gunsten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und Tochter verurteilt worden ist (Urteil 5A_319/2011 vom 20. September 2011). Er machte unter anderem geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von rund 1.000 CHF für seine in Pakistan lebende zweite Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder erbringe. Diese Beiträge seien zwar nicht rechtlich, aber immerhin moralisch geschuldet.
Der Verweis auf diese „moralisch geschuldeten Unterhaltsbeiträge“ greift nicht. Die Vorinstanz hatte erwogen, nach den SchKG-Richtlinien, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, seien nur rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum zu berücksichtigen, soweit diese auch tatsächlich bezahlt würden. Er verlange aber mit seiner Forderung eine massive Schlechterstellung der Beschwerdegegnerin und der Tochter, indem er diesen — abgesehen von der Kinderrente — nichts zugestehen, der in Pakistan lebenden Familie hingegen grosszügige finanzielle Mittel zukommen lassen wolle.
In E. 2.2.3 stimmt das Bundesgericht der Vorinstanz zu: Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer auf Lehre und Rechtsprechung verweise, wonach auch moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum aufzunehmen seien, ohne ein einziges Zitat für seine Behauptung darzulegen. Nach den geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 193 ff.) werden indes, abweichend von der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Praxis, lediglich rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zugelassen.
Für eine Berücksichtigung bloss moralisch geschuldeter Beiträge fehlt „bei den heute gegebenen sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt“. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber derselben berechtigten Person nebst der rechtlichen Unterhaltspflicht noch zusätzlich eine moralische Unterhaltspflicht bestehen soll.