5A_319/2011: Eheschutz; keine Anrechnung moralisch geschuldeter Unterhaltsbeiträge

Ein Beschw­erde­führer rügte vor dem Bun­des­gericht erfol­g­los, dass er im Rah­men eines Eheschutzver­fahrens zu Unter­halt­sleis­tun­gen zu Gun­sten sein­er von ihm getren­nt leben­den Ehe­frau und Tochter verurteilt wor­den ist (Urteil 5A_319/2011 vom 20. Sep­tem­ber 2011). Er machte unter anderem gel­tend, dass nicht berück­sichtigt wor­den sei, dass er monatliche Unter­halts­beiträge von rund 1.000 CHF für seine in Pak­istan lebende zweite Ehe­frau und die gemein­samen drei Kinder erbringe. Diese Beiträge seien zwar nicht rechtlich, aber immer­hin moralisch geschuldet.

Der Ver­weis auf diese „moralisch geschulde­ten Unter­halts­beiträge“ greift nicht. Die Vorin­stanz hat­te erwogen, nach den SchKG-Richtlin­ien, auf die sich der Beschw­erde­führer beruft, seien nur rechtlich geschuldete Unter­halts­beiträge im Exis­tenzmin­i­mum zu berück­sichti­gen, soweit diese auch tat­säch­lich bezahlt wür­den. Er ver­lange aber mit sein­er Forderung eine mas­sive Schlechter­stel­lung der Beschw­erdegeg­ner­in und der Tochter, indem er diesen — abge­se­hen von der Kinder­rente — nichts zugeste­hen, der in Pak­istan leben­den Fam­i­lie hinge­gen grosszügige finanzielle Mit­tel zukom­men lassen wolle.

In E. 2.2.3 stimmt das Bun­des­gericht der Vorin­stanz zu: Es stellt fest, dass der Beschw­erde­führer auf Lehre und Recht­sprechung ver­weise, wonach auch moralisch geschuldete Unter­halts­beiträge ins Exis­tenzmin­i­mum aufzunehmen seien, ohne ein einziges Zitat für seine Behaup­tung darzule­gen. Nach den gel­tenden Richtlin­ien der Kon­ferenz der Betrei­bungs- und Konkurs­beamten der Schweiz für die Berech­nung des betrei­bungsrechtlichen Exis­tenzmin­i­mums (Notbe­darf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 193 ff.) wer­den indes, abwe­ichend von der bis zum 30. Juni 2009 gel­tenden Prax­is, lediglich rechtlich geschuldete Unter­halts­beiträge zuge­lassen.

Für eine Berück­sich­ti­gung bloss moralisch geschulde­ter Beiträge fehlt „bei den heute gegebe­nen sozial­staatlichen Ver­hält­nis­sen der Halt“. Abge­se­hen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber der­sel­ben berechtigten Per­son neb­st der rechtlichen Unter­halt­spflicht noch zusät­zlich eine moralis­che Unter­halt­spflicht beste­hen soll.