Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 3. Dezember 2010 (5A_803/2010) mit der Frage auseinandegesetzt, ob Unterhaltsbeiträge, die in einem Eheschutzverfahren zugesprochen und in der Folge nicht bezahlt worden sind, nach einem rechtskräftigen Scheidungsurteil, worin festgehalten wird, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, noch eingefordert werden dürfen. Die entsprechend formulierte Beschwerde wurde abgewiesen.
In E. 3.2.1 verweist das Bundesgericht auf Art. 205 Abs. 3 ZGB, wonach bei Auflösung des Güterstandes die gegenseitigen Schulden der Ehegatten zu regeln sind. Unter diese Bestimmung fallen alle Schulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, insbesondere auch Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163–164 ZGB). Im Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB; Urteil 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.1), im Scheidungsverfahren (Art. 111 ff. ZGB) und bei gerichtlicher Trennung (Art. 117 ZGB und Art. 118 ZGB) bildet Art. 163 ZGB die Grundlage für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge dar (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind daher “gegenseitige Schulden” im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden. In diesem Sinne wird im Rahmen der Auflösung des Güterstandes nicht zwischen ehe- und güterrechtlichen Forderungen unterschieden, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen.
3.2.2 Mit der Wendung “die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden” bringt der Gesetzgeber in Art. 205 Abs. 3 ZGB die Notwendigkeit der Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ausdruck […]. Anders als eine Forderung gegenüber einem Dritten, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einem der Ehegatten zugeordnet werden muss und die dieser anschliessend unabhängig vom anderen Ehegatten einfordern kann, steht für fällige Schulden unter Ehegatten die Begleichung derselben im Vordergrund (Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1979 zum neuen Ehe‑, Ehegüter- und Erbrecht; BBl 1979 II S. 1313). Verzichten die Ehegatten indes auf die umfassende Auseinandersetzung, sind die fälligen wie auch die nicht fälligen Schulden unter Ehegatten, die die Höhe der Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteile (Art. 209 Abs. 3 ZGB) beeinflussen, in die Vermögensrechnung einzubeziehen, indem sie beim Gläubiger als Aktivum und beim Schuldner als Passivum verzeichnet werden […].