Im Nachlass von C.X. schlugen sämtliche gesetzlichen und eingesetzten Erben das Erbe aus. Die Erbschaft wurde in der Folge konkursamtlich liquidiert. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten jedem seiner drei Kinder Geld ausgeliehen. Die Söhne A und B bezahlten ihre Schulden zurück; die Forderung gegenüber Sohn D blieb ausstehend und sie wurde auch vom Konkursamt nicht eingezogen. Aus der konkursamtlichen Liquidation resultierte ein Überschuss, wobei in der Kosten- bzw. Schlussrechnung und der Verteilungsliste die Forderung gegenüber D nicht aufgeführt war. Verteilungsliste und Schlussrechnung blieben unangefochten. Der Überschuss wurde in der Folge an den Juge de paix zwecks Verteilung unter den drei Erben ausgehändigt. Da D unbekannten Aufenthalts war, wurde für seinen Anteil die Erbschaftsverwaltung angeordnet. A und B verlangten in der Folge, dass der Anteil von D zwischen A und B aufzuteilen sei. Der Antrag wurde abgewiesen und der Anteil des D hinterlegt. Vor Bundesgericht verlangten A und B, dass der Überschuss zu gleichen Teilen zwischen A und B und unter Ausschluss von D aufzuteilen sei.
Das Bundesgericht hielt fest, dass entgegen dem Entscheid der Vorinstanz die Schlussrechnung und die Verteilungsliste nicht den Zweck hätten, den Stand der Schulden und Forderungen der ausgeschlagenen Erbschaft definitiv festzulegen. Die Forderungen seien im Inventar aufzuführen und die Schulden im Kollokationsplan. Beide hätten keine materiellrechtlichen Wirkungen mit Bezug auf die Rechte, die dort aufgeführt seien. Werde die Schuld des D gegenüber der ausgeschlagenen Erbschaft in der Schlussrechnung und in der Verteilungsliste nicht aufgeführt, so führe dies nicht dazu, dass die entsprechende Schuld untergehe (E. 2.1).
Mit Bezug auf die Verteilung des Überschusses hielt das Bundesgericht fest, dass der Überschuss an die Berechtigten zurückgehe, wie wenn diese nicht ausgeschlagen hätten (E. 2.2). Allerdings dürfe Art. 573 Abs. 2 ZGB nicht so verstanden werden, dass die Berechtigten an den Aktiven wie Erben berechtigt seien. Der Überschuss sei nicht erbrechtlicher sondern obligatorischer Natur (E. 2.2.1). Der Überschuss sei von den Berechtigten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen. Die drei gesetzlichen Erben hätten je einen Anspruch von einem Drittel (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Es sei daher nicht willkürlich gewesen, den Anteil des abwesenden D zu hinterlegen. Das Bundesgericht präzisierte, dass die Frage des Bestandes der Schuld des D gegenüber dem Nachlass als materiellrechtliche Frage vom ordentlichen Richter und nicht vom Juge de Paix im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden sei (E. 2.2.2). Die Beschwerde wurde abgewiesen.