5D_63/2014: Konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses: Fehlt eine Forderung des Nachlasses in der Verteilungsliste und der Kosten- bzw. Schlussrechnung, so führt dies nicht zum Untergang dieser Forderung

Im Nach­lass von C.X. schlu­gen sämtliche geset­zlichen und einge­set­zten Erben das Erbe aus. Die Erb­schaft wurde in der Folge konkur­samtlich liq­ui­diert. Der Erblass­er hat­te zu Lebzeit­en jedem sein­er drei Kinder Geld aus­geliehen. Die Söhne A und B bezahlten ihre Schulden zurück; die Forderung gegenüber Sohn D blieb ausste­hend und sie wurde auch vom Konkur­samt nicht einge­zo­gen. Aus der konkur­samtlichen Liq­ui­da­tion resul­tierte ein Über­schuss, wobei in der Kosten- bzw. Schlussrech­nung und der Verteilungsliste die Forderung gegenüber D nicht aufge­führt war. Verteilungsliste und Schlussrech­nung blieben unange­focht­en. Der Über­schuss wurde in der Folge an den Juge de paix zwecks Verteilung unter den drei Erben aus­ge­händigt. Da D unbekan­nten Aufen­thalts war, wurde für seinen Anteil die Erb­schaftsver­wal­tung ange­ord­net. A und B ver­langten in der Folge, dass der Anteil von D zwis­chen A und B aufzuteilen sei. Der Antrag wurde abgewiesen und der Anteil des D hin­ter­legt. Vor Bun­des­gericht ver­langten A und B, dass der Über­schuss zu gle­ichen Teilen zwis­chen A und B und unter Auss­chluss von D aufzuteilen sei. 

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass ent­ge­gen dem Entscheid der Vorin­stanz die Schlussrech­nung und die Verteilungsliste nicht den Zweck hät­ten, den Stand der Schulden und Forderun­gen der aus­geschla­ge­nen Erb­schaft defin­i­tiv festzule­gen. Die Forderun­gen seien im Inven­tar aufzuführen und die Schulden im Kol­loka­tion­s­plan. Bei­de hät­ten keine materiell­rechtlichen Wirkun­gen mit Bezug auf die Rechte, die dort aufge­führt seien. Werde die Schuld des D gegenüber der aus­geschla­ge­nen Erb­schaft in der Schlussrech­nung und in der Verteilungsliste nicht aufge­führt, so führe dies nicht dazu, dass die entsprechende Schuld unterge­he (E. 2.1).

Mit Bezug auf die Verteilung des Über­schuss­es hielt das Bun­des­gericht fest, dass der Über­schuss an die Berechtigten zurück­ge­he, wie wenn diese nicht aus­geschla­gen hät­ten (E. 2.2). Allerd­ings dürfe Art. 573 Abs. 2 ZGB nicht so ver­standen wer­den, dass die Berechtigten an den Aktiv­en wie Erben berechtigt seien. Der Über­schuss sei nicht erbrechtlich­er son­dern oblig­a­torisch­er Natur (E. 2.2.1). Der Über­schuss sei von den Berechtigten nach den Regeln der geset­zlichen Erb­folge zu teilen. Die drei geset­zlichen Erben hät­ten je einen Anspruch von einem Drit­tel (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Es sei daher nicht willkür­lich gewe­sen, den Anteil des abwe­senden D zu hin­ter­legen. Das Bun­des­gericht präzisierte, dass die Frage des Bestandes der Schuld des D gegenüber dem Nach­lass als materiell­rechtliche Frage vom ordentlichen Richter und nicht vom Juge de Paix im Rah­men der frei­willi­gen Gerichts­barkeit zu entschei­den sei (E. 2.2.2). Die Beschw­erde wurde abgewiesen.