Dem Entscheid des Bundesgerichts lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag von Erben ordnete die Regierungsstatthalterin von Biel die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass an. Mit der Durchführung des Inventars wurde ein Notar beauftragt. Dieser schloss das Inventar am 28. Februar 2017 ab und stellte es den Erben und dem Willensvollstrecker zu. Aufgrund verschiedener Bemerkungen sowie Ergänzungs- und Änderungsanträgen musste es überarbeitet werden. Am 3. Juli 2017 reichte der Notar das Inventar inklusive Nachtrag vom 30. Juni 2017 beim Regierungsstatthalteramt ein. Die Erben beanstandeten das Inventar und beantragten, dass von der Ansetzung einer Erklärungsfrist abzusehen und der Notar anzuweisen sei, weitere Abklärungen zu treffen und das Inventar anzupassen. Die Regierungsstatthalterin wies die Anträge der Erben ab und setzte Frist zur Erklärung an, ob sie die Erbschaft annehmen wollen.
Vor Bundesgericht machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanzen die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Verfahren der Inventaraufnahme (vorab Art. 584 ZGB) sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, indem der Nachtrag zum Inventar vom 30. Juni 2017 nicht aufgelegt und den Erben keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu diesem zu äussern (E. 2.1.).
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das öffentliche Inventar der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft dient und den Erben in der Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit einräumt, die Schuldenhaftung zu beschränken. Es habe keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird gemäss Bundesgericht nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Rahmen eines späteren Zivilprozesses geführt. Das Bundesgericht entschied, dass dieser beschränkte Zweck des Inventars es nicht als notwendig erscheinen lässt, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Die Beschwerde erwies sich in diesem Punkt als unbegründet (E. 2.4. und E. 2.5.).
Die Beschwerdeführer rügten weiter, dass das öffentliche Inventar inhaltlich unvollständig sei und den gesetzlichen Anforderungen des ZGB sowie der kantonalen Bestimmungen nicht genüge (E. 3.1.).
Das Bundesgericht stellte klar, dass das öffentliche Inventar nicht der Ort ist, um den Streit um Inhalt und Bestand der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu führen. Darüber ist im Zivilprozess zu entscheiden. Die Aufnahme eines Passivums in das Inventar hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung. Das Inventar gibt bloss Auskunft darüber, welche Schulden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen aufgenommen wurden, ohne sich zu deren Begründetheit zu äussern. Das Bundesgericht hielt fest, dass das öffentliche Inventar einen informativen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft gibt, jedoch keine umfassende Zusammenstellung derselben ist. Steuerforderungen seien von vornherein nicht in das Inventar aufzunehmen. Die Beschwerde wurde auch in diesem Punkt abgewiesen (E. 3.2.).