Strittig war vor Bundesgericht unter anderem die Frage, ob die vollständig übergangene Pflichtteilserbin die Befugnis hat, ein Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 580 ff. ZGB zu stellen. Die Vorinstanz verneinte dies.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin, welche vom Erblasser mittels Ehe- und Erbvertrag vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen worden war, zur Erlangung der Erbenstellung die Ungültigkeits‑, eventuell die Herabsetzungsklage erheben müsse (E. 2.3.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe das Bundesgericht mit seinem Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 seine Praxis nicht ändern und auch nicht auf eine frühere Rechtsprechung zurückkommen wollen (E. 2.2.).
Das Bundesgericht erwog, dass jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB berechtigt sei, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Die vom Erblasser mit Verfügung von Todes wegen vollständig übergangene Beschwerdeführerin könne ein öffentliches Inventar erst verlangen, wenn sie ihre Erbenstellung durch ein zu ihren Gunsten lautendes Ungültigkeit- oder Herabsetzungsurteil erlangt habe. Vorher sei die Ausschlagung weder nötig noch möglich (E. 3.1.). Die Beschwerdeführerin war entsprechend nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen und ihre Beschwerde wurde daher abgewiesen.