5A_246/2017: Keine Berechtigung der virtuellen Erbin ein öffentliches Inventar zu verlangen (amtl. Publ.)

Strit­tig war vor Bun­des­gericht unter anderem die Frage, ob die voll­ständig über­gan­gene Pflicht­teilserbin die Befug­nis hat, ein Gesuch um Auf­nahme eines öffentlichen Inven­tars nach Art. 580 ff. ZGB zu stellen. Die Vorin­stanz verneinte dies.

Das Bun­des­gericht bestätigte, dass die Beschw­erde­führerin, welche vom Erblass­er mit­tels Ehe- und Erb­ver­trag voll­ständig von der Erb­schaft aus­geschlossen wor­den war, zur Erlan­gung der Erben­stel­lung die Ungültigkeits‑, eventuell die Her­ab­set­zungsklage erheben müsse (E. 2.3.). Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin habe das Bun­des­gericht mit seinem Urteil 5A_610/2013 vom 1. Novem­ber 2013 seine Prax­is nicht ändern und auch nicht auf eine frühere Recht­sprechung zurück­kom­men wollen (E. 2.2.).

Das Bun­des­gericht erwog, dass jed­er Erbe, der die Befug­nis hat, die Erb­schaft auszuschla­gen, gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB berechtigt sei, ein öffentlich­es Inven­tar zu ver­lan­gen. Die vom Erblass­er mit Ver­fü­gung von Todes wegen voll­ständig über­gan­gene Beschw­erde­führerin könne ein öffentlich­es Inven­tar erst ver­lan­gen, wenn sie ihre Erben­stel­lung durch ein zu ihren Gun­sten lau­t­en­des Ungültigkeit- oder Her­ab­set­zung­surteil erlangt habe. Vorher sei die Auss­chla­gung wed­er nötig noch möglich (E. 3.1.). Die Beschw­erde­führerin war entsprechend nicht berechtigt, ein öffentlich­es Inven­tar zu ver­lan­gen und ihre Beschw­erde wurde daher abgewiesen.