Im vorliegenden, nach öffentlicher Beratung entschiedenen Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Kindesunterhaltsbeiträge für ihre Tochter aus der Zeit vor deren Volljährigkeit in eigenem Namen in einem Rechtsöffnungsverfahren geltend machen kann, obschon ihre Tochter zur Zeit der Betreibung bereits volljährig war, und obwohl die Tochter die fraglichen Ansprüche weder ihrer Mutter abgetreten noch das Vorgehen ihrer Mutter gebilligt hatte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A. und B. hatten sich scheiden lassen. Aus ihrer Ehe war u.a. die Tochter D., geb. 1995, hervorgegangen. Sie wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und B. wurde zu Kindesunterhaltsleistungen verpflichtet. Am 22. Januar 2014 betrieb A. den B. für Fr. 13’432.20 nebst Zins und Fr. 7’794.85 nebst Zins, und machte gestützt auf das Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für D. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 geltend. B. erhob Rechtsvorschlag.
Während das Bezirksgericht Hinwil definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, wies das Obergericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, die Kindesunterhaltsbeiträge in eigenem Namen, d.h. als Prozessstandschafterin, geltend zu machen.
Das Bundesgericht bejahte zunächst, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Daher war die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, obwohl die Streitwertgrenze nicht erreicht wurde (E. 1).
In der Folge führte das Bundesgericht aus, dass das Kind gemäss Art. 279 ZGB gegen Vater oder Mutter oder gegen beide auf Leistung von Unterhalt klagen könne. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB stehe der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und werde, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Das Kind sei demnach Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und gemäss Art. 279 ZGB zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert. Das Kind sei denn auch ab Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handle, solange es noch nicht prozessfähig sei.
Darüber hinaus habe das Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (und insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handle. Diese Befugnis setze aber das Bestehen der elterlichen Sorge voraus und ende daher mit der Volljährigkeit des Kindes. Eine Ausnahme gelte immerhin insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen könne. Diesfalls könne der Inhaber der elterlichen Sorge in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen. Dabei könne er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig werde und es diesem Vorgehen zustimme (E. 3.2).
Die Argumente der Beschwerdeführerin wurden verworfen: Der Wortlaut von Art. 289 Abs. 1 ZGB sei eindeutig und lege fest, dass Kindesunterhaltsbeiträge nur an den gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber zu leisten seien, „solange das Kind minderjährig ist“. Art. 289 Abs. 1 ZGB knüpfe demnach die Frage, an wen zu leisten sei, einzig an die Frage, ob das Kind zum Zeitpunkt der Leistung minder- oder volljährig ist (E. 3.3).
Auch das Recht der Eltern, das Kindesvermögen zu verwalten, sei auf den Zeitraum der elterlichen Sorge beschränkt. Mit Volljährigkeit würden die damit zusammenhängenden Befugnisse enden, was insbesondere auch für die Befugnis der Eltern gelte, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.