5A_477/2010: Beibehaltung des früheren Namens nach Erwachsenenadoption (Praxisänderung; amtl. Publ.)

Nach ZGB 267 I iVm ZGB 270 I erhält eine adop­tierte Per­son den Fam­i­li­en­na­men der Adop­tivel­tern. Das BGer hat­te fest­ge­hal­ten, dass der Geset­zge­ber hier keine Wahl­frei­heit lasse und dass eine Per­son, die sich adop­tieren lassen will, die geset­zlichen Fol­gen der Adop­tion ein­schliesslich der Namen­sän­derung auf sich nehmen müsse.

Das Bun­des­gericht ändert mit dem vor­liegen­den Urteil seine Praxis: 

Es ist kein hin­re­ichen­des öffentlich­es Inter­esse ersichtlich, dass die Beschw­erde­führerin den Namen der Adop­tiv­mut­ter erhält; sie weist zu Recht auf die lange Zeitspanne der bish­eri­gen Namensführung hin. Allein der Wun­sch, den bish­eri­gen Fam­i­li­en­na­men nach der Adop­tion weit­er­führen zu wollen, bringt die enge Verbindung zwis­chen dem Namen und der Per­sön­lichkeit der Beschw­erde­führerin zum Aus­druck. Dies genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namen­sän­derung zu bewilligen.”

In Zukun­ft genügt nach diesem Urteil also bere­its der Wun­sch, den Fam­i­li­en­na­men weit­erzuführen, für eine Namen­sän­derung, zumin­d­est wenn die adop­tierte Per­son alt genug ist, um einen früheren Namen während ein­er “lan­gen” Zeitspanne geführt zu haben. Da das BGer im gle­ichen Urteil aber auch erwäh­nt hat, die Zeit­dauer sei kein sach­lich­er Grund, dürfte dieses Erforder­nis kaum streng gehand­habt werden:

In der Tat kann eine Abgren­zung nach der Anzahl Jahre der Namensführung sach­lich nicht begrün­det wer­den. Das Argu­ment der Dauer für den Wun­sch, den bish­eri­gen Namen weit­erzuführen, läuft vielmehr auf die all­ge­meine Forderung hin­aus, den durch die Erwach­se­ne­nadop­tion erwor­be­nen Namen ablehnen zu dürfen.”