Nach ZGB 267 I iVm ZGB 270 I erhält eine adoptierte Person den Familiennamen der Adoptiveltern. Das BGer hatte festgehalten, dass der Gesetzgeber hier keine Wahlfreiheit lasse und dass eine Person, die sich adoptieren lassen will, die gesetzlichen Folgen der Adoption einschliesslich der Namensänderung auf sich nehmen müsse.
Das Bundesgericht ändert mit dem vorliegenden Urteil seine Praxis:
“Es ist kein hinreichendes öffentliches Interesse ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Namen der Adoptivmutter erhält; sie weist zu Recht auf die lange Zeitspanne der bisherigen Namensführung hin. Allein der Wunsch, den bisherigen Familiennamen nach der Adoption weiterführen zu wollen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Dies genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen.”
In Zukunft genügt nach diesem Urteil also bereits der Wunsch, den Familiennamen weiterzuführen, für eine Namensänderung, zumindest wenn die adoptierte Person alt genug ist, um einen früheren Namen während einer “langen” Zeitspanne geführt zu haben. Da das BGer im gleichen Urteil aber auch erwähnt hat, die Zeitdauer sei kein sachlicher Grund, dürfte dieses Erfordernis kaum streng gehandhabt werden:
“In der Tat kann eine Abgrenzung nach der Anzahl Jahre der Namensführung sachlich nicht begründet werden. Das Argument der Dauer für den Wunsch, den bisherigen Namen weiterzuführen, läuft vielmehr auf die allgemeine Forderung hinaus, den durch die Erwachsenenadoption erworbenen Namen ablehnen zu dürfen.”