Im vorliegenden Entscheid klärte das Bundesgericht die umstrittene Frage, ob der Rechtsvorschlag gegen eine durch Gerichtsurteil festgesetzte und später abgetretene Forderung durch definitive oder provisorische Rechtsöffnung beseitigt werde.
X. war gerichtlich verpflichtet worden, A. ausseramtlich mit Fr. 41’518.70 zu entschädigen. A. zedierte diese Forderung später mittels schriftlicher Abtretungserklärung an die Gemeinde Y. In der Folge leitete die Gemeinde Y. gegen X. die Betreibung ein. Als Forderungsgrund wurde die abgetretene Forderung gemäss Urteil angegeben. X. erhob Rechtsvorschlag. Die Gemeinde Y. verlangte in der Folge die definitive Rechtsöffnung. Der Rechtsöffnungsrichter erteilte unter Verweis auf die kantonale Praxis nur, aber immerhin, provisorische Rechtsöffnung.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die betreffende Frage in der Lehre umstritten und die Praxis in den Kantonen unterschiedlich sei. Unter Hinweis auf Urteil 5P.322/1998 und Urteil 5D_195/2013 entschied das Bundesgericht, dass dem Rechtsnachfolger eines durch ein Urteil Berechtigten in der Betreibung gegen den Schuldner definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei; die Praxis der Vorinstanz sei nicht mit Bundesrecht vereinbar (E. 3.4).
Zur Begründung erwog das Bundesgericht u.a. (E. 3.3.1):
„Nach Rechtsprechung und Lehre tritt der Zessionar einer in Betreibung stehenden Forderung in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein; er erwirbt die “Legitimation zum Verfahren” und kann daher die Betreibung in dem Stadium, in das sie getreten war, nun in eigenem Namen fortsetzen. Die Betreibungsrechte (betreibungsrechtlichen Befugnisse) gelten als “Vorzugs- und Nebenrechte”, die bei der Zession gemäss Art. 170 OR […] auf den Erwerber übergehen […] Bei dieser Sichtweise gibt es keinen Raum, ein gerichtliches Urteil auch für die Rechtsgültigkeit der Zession zu verlangen, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Es ist vielmehr die abgetretene Forderung, die dem Zessionar entweder die provisorische oder definitive Rechtsöffnung erlaubt. Wenn sich der Zessionar einer Forderung, welcher Vollstreckbarkeit zukommt, über die Berechtigung ausweist, gibt es keinen Grund, ihm das (Neben- bzw. Vorzugs-) Recht zu verweigern, in gleicher Weise wie der Zedent gegen den Schuldner vorzugehen und die definitive Rechtsöffnung zu verlangen […].“
Einschränkend führte das Bundesgericht aus, dass die Rechtsnachfolge „liquide“ sein müsse (E. 3.3.3).
Anzumerken ist sodann, dass vorliegend nur X. (der Schuldner) gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Rechtsmittel ergriffen hatte (und nicht etwa die Gläubigerin). Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass der Grundsatz der Bindung an das Begehren der Parteien „mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung“ keine Anwendung finde. Der Richter könne „ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung — oder das Umgekehrte — bewilligen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizialmaxime gilt“. Da nicht spruchreif, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht reformatorisch anstelle der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilen könne (E. 3.5).