5A_144/2014: Provisorische oder definitive Rechtsöffnung, wenn eine Forderung aus einem Urteil abgetreten wird? (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid klärte das Bun­des­gericht die umstrit­tene Frage, ob der Rechtsvorschlag gegen eine durch Gericht­surteil fest­ge­set­zte und später abge­tretene Forderung durch defin­i­tive oder pro­vi­sorische Recht­söff­nung beseit­igt werde.

X. war gerichtlich verpflichtet wor­den, A. ausser­amtlich mit Fr. 41’518.70 zu entschädi­gen. A. zedierte diese Forderung später mit­tels schriftlich­er Abtre­tungserk­lärung an die Gemeinde Y. In der Folge leit­ete die Gemeinde Y. gegen X. die Betrei­bung ein. Als Forderungs­grund wurde die abge­tretene Forderung gemäss Urteil angegeben. X. erhob Rechtsvorschlag. Die Gemeinde Y. ver­langte in der Folge die defin­i­tive Recht­söff­nung. Der Recht­söff­nungsrichter erteilte unter Ver­weis auf die kan­tonale Prax­is nur, aber immer­hin, pro­vi­sorische Recht­söff­nung.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass die betr­e­f­fende Frage in der Lehre umstrit­ten und die Prax­is in den Kan­to­nen unter­schiedlich sei. Unter Hin­weis auf Urteil 5P.322/1998 und Urteil 5D_195/2013 entsch­ied das Bun­des­gericht, dass dem Recht­snach­fol­ger eines durch ein Urteil Berechtigten in der Betrei­bung gegen den Schuld­ner defin­i­tive Recht­söff­nung zu erteilen sei; die Prax­is der Vorin­stanz sei nicht mit Bun­desrecht vere­in­bar (E. 3.4).

Zur Begrün­dung erwog das Bun­des­gericht u.a. (E. 3.3.1):

„Nach Recht­sprechung und Lehre tritt der Zes­sion­ar ein­er in Betrei­bung ste­hen­den Forderung in die betrei­bungsrechtliche Stel­lung des Zeden­ten ein; er erwirbt die “Legit­i­ma­tion zum Ver­fahren” und kann daher die Betrei­bung in dem Sta­di­um, in das sie getreten war, nun in eigen­em Namen fort­set­zen. Die Betrei­bungsrechte (betrei­bungsrechtlichen Befug­nisse) gel­ten als “Vorzugs- und Neben­rechte”, die bei der Zes­sion gemäss Art. 170 OR […] auf den Erwer­ber überge­hen […] Bei dieser Sichtweise gibt es keinen Raum, ein gerichtlich­es Urteil auch für die Rechts­gültigkeit der Zes­sion zu ver­lan­gen, damit die defin­i­tive Recht­söff­nung gewährt wer­den kann. Es ist vielmehr die abge­tretene Forderung, die dem Zes­sion­ar entwed­er die pro­vi­sorische oder defin­i­tive Recht­söff­nung erlaubt. Wenn sich der Zes­sion­ar ein­er Forderung, welch­er Voll­streck­barkeit zukommt, über die Berech­ti­gung ausweist, gibt es keinen Grund, ihm das (Neben- bzw. Vorzugs-) Recht zu ver­weigern, in gle­ich­er Weise wie der Zedent gegen den Schuld­ner vorzuge­hen und die defin­i­tive Recht­söff­nung zu verlangen […].“ 

Ein­schränk­end führte das Bun­des­gericht aus, dass die Recht­snach­folge „liq­uide“ sein müsse (E. 3.3.3).

Anzumerken ist sodann, dass vor­liegend nur X. (der Schuld­ner) gegen die Erteilung der pro­vi­sorischen Recht­söff­nung Rechtsmit­tel ergrif­f­en hat­te (und nicht etwa die Gläu­bigerin). Das Bun­des­gericht hielt jedoch fest, dass der Grund­satz der Bindung an das Begehren der Parteien „mit Bezug auf die Art der Recht­söff­nung“ keine Anwen­dung finde. Der Richter könne „ungeachtet eines auf defin­i­tive Recht­söff­nung lau­t­en­den (oder eines unspez­i­fizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die pro­vi­sorische Recht­söff­nung — oder das Umgekehrte — bewil­li­gen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizial­maxime gilt“. Da nicht spruchreif, wurde die Sache an die Vorin­stanz zurück­gewiesen, mit dem Hin­weis, dass das Kan­ton­s­gericht refor­ma­torisch anstelle der pro­vi­sorischen die defin­i­tive Recht­söff­nung erteilen könne (E. 3.5).