Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob gestützt auf ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien betreffend die Bezahlung von Lohnzuschlägen für das Urlaubsentgelt von Arbeitnehmern nach österreichischem Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die erste und die zweite Instanz hatten die Rechtsöffnung verweigert.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, obwohl der Streitwert unter CHF 30‘000 liege, da umstritten sei, „ob ein ausländisches Urteil in der Schweiz vollstreckt werden kann, mit dem eine Schweizer Gesellschaft, die Mitarbeiter im Ausland eingesetzt hat, zu Zahlungen an die Urlaubskasse dieses Staates verpflichtet worden ist“. Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nie entschieden worden und eine höchstrichterliche Klärung erscheine im Interesse der Rechtssicherheit angezeigt (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; E. 1.).
Zu prüfen war in der Folge, ob die österreichische BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse (Beschwerdeführerin) die zu ihren Gunsten ausgefallenen österreichischen Urteile in der Schweiz auf dem Betreibungsweg vollstrecken lassen könne (E. 2.). Nach eingehender Analyse des österreichischen „Urlaubsentgelts“ (E. 2.) und des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Arbeitgebern kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieses Verhältnis hoheitlicher Natur und die Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Eine Vollstreckung gestützt auf das LugÜ sei daher nicht möglich (E. 3.1.). Auch eine Vollstreckung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde abgelehnt (E. 3.2.).
Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Normen keine Grundlage für die Vollstreckung der österreichischen Urteile bieten würden und die Vorinstanz demnach die definitive Rechtsöffnung zu Recht verweigert habe, und wies die Beschwerde ab (E. 3.3.).