5D_141/2014: Kein Anspruch auf Gerichtsverhandlung bei definitiver Rechtsöffnung (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, öffentlich berate­nen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob bei der defin­i­tiv­en Recht­söff­nung ein Anspruch auf Durch­führung ein­er Gerichtsver­hand­lung beste­ht. Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen solchen Anspruch gewähre.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Der Kan­ton Zürich betrieb A. auf Rück­er­stat­tung eines Stu­di­en­dar­lehens. Er stützte sich dabei auf eine Rück­er­stat­tungsver­fü­gung des Amtes für Jugend und Berufs­ber­atung vom 26. Sep­tem­ber 2011. Der Kan­ton Zürich stellte ein Begehren um defin­i­tive Recht­söff­nung. Als das Gericht dem A. Gele­gen­heit zur schriftlichen Stel­lung­nahme gab, kündigte A. an, seinen Stand­punkt anlässlich ein­er von ihm geforderten mündlichen Ver­hand­lung aus­führlich vorzu­tra­gen. Das Gericht hielt an ein­er schriftlichen Stel­lung­nahme fest und set­zte A. hierzu eine neue Frist von zehn Tagen. A. äusserte sich jedoch nicht mehr zum Recht­söff­nungs­begehren. In der Folge wurde die defin­i­tive Recht­söff­nung erteilt. Eine hierge­gen erhobene Beschw­erde von A. wies das Oberg­ericht ab. Dage­gen gelangte A. wiederum ans Bundesgericht.

Auf­grund des Stre­itwerts nahm das Bun­des­gericht die Eingabe als sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde entgegen.

Zum Vor­wurf von A., die Vorin­stanz habe ihm vorgängig nicht die Zusam­menset­zung des Spruchkör­pers bekan­nt gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt, erwog das Bun­des­gericht, dass Art. 30 Abs. 1 BV zwar auch den Anspruch auf Bekan­nt­gabe der Richter, die am Entscheid mitwirken, umfasse. Diesem Recht sei jedoch Genüge getan, wenn die Namen der in Frage kom­menden Amtsper­so­n­en ein­er öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Staatskalen­der oder dem Inter­net ent­nom­men wer­den kön­nten (E. 3).

Bezüglich der Frage, ob A. im Ver­fahren der defin­i­tiv­en Recht­söff­nung Anspruch auf Durch­führung ein­er Gerichtsver­hand­lung habe, hielt das Bun­des­gericht zunächst fest, dass die ZPO keinen solchen Anspruch ver­mit­tle; es liege im Ermessen des Gerichts, eine Ver­hand­lung anzuset­zen oder auf­grund der Akten zu entschei­den (E. 4).

Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewähre keinen solchen Anspruch. Voll­streck­ungsver­fahren, welche einem gerichtlichen Ver­fahren nach­fol­gen, wür­den dem Grund­satz nach nicht in den Anwen­dungs­bere­ich dieser Bes­tim­mung fall­en, zumal in solchen Ver­fahren nicht über zivil­rechtliche Ansprüche und Verpflich­tun­gen ver­han­delt werde. Vielmehr set­ze ein Voll­streck­ungsver­fahren voraus, dass vorgängig ein zuständi­ges Gericht über den zu voll­streck­enden Anspruch befun­den habe. Entschei­dend für die Frage der Anwend­barkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Voll­streck­ungsver­fahren sei mithin, ob dort noch über die Begrün­de­theit der zu voll­streck­enden Forderung entsch­ieden werde oder nicht. Da im Ver­fahren betr­e­f­fend defin­i­tive Recht­söff­nung Ein­wen­dun­gen gegen die Begrün­de­theit der im voll­streck­baren Entscheid aus­gewiese­nen Forderung unzuläs­sig seien, sei Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwend­bar (E. 5).

Schliesslich machte A. gel­tend, die Rück­er­stat­tungsver­fü­gung vom 26. Sep­tem­ber 2011 sei ihm nicht richtig eröffnet wor­den, weshalb kein voll­streck­bar­er Recht­söff­nungsti­tel vor­liege (E. 7). Hierzu erwog das Bun­des­gericht, dass Entschei­de, die der betrof­fe­nen Per­son nicht eröffnet wor­den sind, grund­sät­zlich keine Rechtswirkun­gen ent­fal­ten, nicht in Recht­skraft erwach­sen und somit auch nicht voll­streckt wer­den kön­nen. Allerd­ings sei eine Partei, „die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeit­punkt unter Hin­weis darauf eine Mah­nung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundi­gun­gen einzu­holen und gegebe­nen­falls Rechtsmit­tel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätig­bleiben kann als Akzept gew­ertet wer­den, weshalb der formell nicht kor­rekt zugestellte Entscheid trotz­dem recht­skräftig und voll­streck­bar wird“.

Die Beschw­erde wurde dem­nach abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.