Im vorliegenden, öffentlich beratenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob bei der definitiven Rechtsöffnung ein Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung besteht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen solchen Anspruch gewähre.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kanton Zürich betrieb A. auf Rückerstattung eines Studiendarlehens. Er stützte sich dabei auf eine Rückerstattungsverfügung des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 26. September 2011. Der Kanton Zürich stellte ein Begehren um definitive Rechtsöffnung. Als das Gericht dem A. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab, kündigte A. an, seinen Standpunkt anlässlich einer von ihm geforderten mündlichen Verhandlung ausführlich vorzutragen. Das Gericht hielt an einer schriftlichen Stellungnahme fest und setzte A. hierzu eine neue Frist von zehn Tagen. A. äusserte sich jedoch nicht mehr zum Rechtsöffnungsbegehren. In der Folge wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A. wies das Obergericht ab. Dagegen gelangte A. wiederum ans Bundesgericht.
Aufgrund des Streitwerts nahm das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen.
Zum Vorwurf von A., die Vorinstanz habe ihm vorgängig nicht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erwog das Bundesgericht, dass Art. 30 Abs. 1 BV zwar auch den Anspruch auf Bekanntgabe der Richter, die am Entscheid mitwirken, umfasse. Diesem Recht sei jedoch Genüge getan, wenn die Namen der in Frage kommenden Amtspersonen einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet entnommen werden könnten (E. 3).
Bezüglich der Frage, ob A. im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung habe, hielt das Bundesgericht zunächst fest, dass die ZPO keinen solchen Anspruch vermittle; es liege im Ermessen des Gerichts, eine Verhandlung anzusetzen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (E. 4).
Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewähre keinen solchen Anspruch. Vollstreckungsverfahren, welche einem gerichtlichen Verfahren nachfolgen, würden dem Grundsatz nach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, zumal in solchen Verfahren nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen verhandelt werde. Vielmehr setze ein Vollstreckungsverfahren voraus, dass vorgängig ein zuständiges Gericht über den zu vollstreckenden Anspruch befunden habe. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Vollstreckungsverfahren sei mithin, ob dort noch über die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung entschieden werde oder nicht. Da im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Einwendungen gegen die Begründetheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung unzulässig seien, sei Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar (E. 5).
Schliesslich machte A. geltend, die Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2011 sei ihm nicht richtig eröffnet worden, weshalb kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege (E. 7). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten, nicht in Rechtskraft erwachsen und somit auch nicht vollstreckt werden können. Allerdings sei eine Partei, „die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird“.
Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.