Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_164/2008 vom 9. September 2008 (publ. 24. Oktober 2008) äusserte sich das Bundesgericht zur strittigen Frage, ob ein Aberkennungsurteil als Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dienen kann.
Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (E. 5.2.1–5.2.3). Das Bundesgericht entschied nunmehr, dass eine definitive Rechtsöffnung auf Grund eines Urteils gewährt werden kann, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bzgl. derselben Forderung angehoben hatte (E. 5.4).
Vgl. zu diesem Entscheid ferner auch den Blog-Eintrag von Oliver Kunz.
Vorab führte das Bundesgericht aus, dass ein Aberkennungsurteil im Dispositiv nicht auf Verurteilung einer Partei lautet und deshalb keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl enthält. Vielmehr wird damit lediglich das Begehren um negative Feststellung abgewiesen (E. 5.2).
Für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage seien vorab die Besonderheiten der Aberkennungsklage und die Funktion der definitiven Rechtsöffnung massgebend (E. 5.3). Dabei spreche gegen die Zulassung des Aberkennungsurteils als Vollstreckungstitel (i.S.v. Art. 80 SchKG), dass es sich dabei um ein Feststellungs- und nicht um ein Leistungsurteil handle.
Im Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass ein Aberkennungsurteil lediglich ein bereits gestelltes Leistungsbegehren des Gläubigers ergänze durch die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung bestehe und fällig sei.
“Da das Aberkennungsurteil diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwächst und damit über die konkrete Betreibung hinaus wirksam ist, kann es in einer späteren Betreibung als Vollstreckungstitel gelten unter der Voraussetzung, dass der selbe Gläubiger gegen den nämlichen Schuldner für die gleiche Forderung auf dem Betreibungsweg die Leistung erneut begehrt und dass die Forderung nicht seit Erlass des Urteils untergegangen ist.
Diese Voraussetzungen, die aus streng prozessrechtlicher Sicht in einem ordentlichen Verfahren von einem Gericht beurteilt werden müssten, kann auch der Rechtsöffnungsrichter auf Grund seiner Befugnisse im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung prüfen.
Sind sie erfüllt, kann die definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte.” (E. 5.4; Hervorhebungen hinzugefügt)
Das Bundesgericht bejahte sodann die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Im vorliegenden Fall lag ein internationales Verhältnis vor, zumal sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Vaduz, derjenige der Beschwerdegegnerin in St. Gallen befand. Da das Fürstentum Liechtenstein dem LugÜ nicht beigetreten ist, hatte sich das Bundesgericht in prozessualer Hinsicht mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.276.195.141) auseinander zu setzen.