Im vorliegenden Entscheid hatte das Bundesgericht erstmals zu klären, ob dem Teilungsgericht die Kompetenz zukommt, den Parteien direkt und ohne Befolgung der gesetzlichen Teilungsvorschriften, d.h. nach objektiven Kriterien und richterlichem Ermessen Lose zuzuweisen. Das Bundesgericht entschied, dass wenn die Voraussetzungen für die Bildung von Losen erfüllt sind und sich die Erben auf die Zuweisung der Lose nicht einigen können, das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen an die einzelnen Erben zuweisen darf. Der Richter bleibt an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden.
Dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Aus der Ehe zwischen D. und C. gingen die Kinder A., B. und E. hervor. Nach dem Tod des Vaters D. und des Sohnes E. lebten A. (Beschwerdeführer) und B. (Beschwerdegegnerin) und die Mutter C. bis zu einem Vertrag betreffend partielle Erbteilung in einer Erbengemeinschaft. Im November 1999 leitete der Beschwerdeführer ein Erbteilungsverfahren ein. Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 legte das Bezirksgericht Plessur die Erbberechtigung der Parteien fest. Auf die Begehren um Versilberung bzw. realer Teilung und Zuweisung von Gegenständen trat das Bezirksgericht nicht ein, da die reale Teilung dem Kreispräsidenten und nicht dem Bezirksgericht obliege. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Im Jahr 2011 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Plessur die Teilung der Nachlässe D. und E. unter Mitwirkung der zuständigen Behörde. Es sei gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB eine interne, eventuell eine öffentliche Versteigerung anzuordnen. C. und die Beschwerdegegnerin beantragten Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs. Subeventualiter verlangten sie die Bildung von Losen und stellten Anträge zur Realteilung.
Das Bezirksgericht Plessur ordnete für die Teilung der Nachlässe von D. und E. eine interne Steigerung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB an. Die dagegen eingelegte Berufung hiess das Kantonsgericht gut und ordnete die Realteilung der Nachlässe des D. und des E. an. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur.
Das Bundesgericht hielt vorab zu den Teilungsgrundsätzen fest, dass die Erben die Teilung, wo es nicht anders angeordnet ist, frei vereinbaren können (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Mangels Einigung seien die Teilungsvorschriften des Erblassers für die Erben verbindlich, soweit nicht die Ausgleichung einer vom Erblasser nicht beabsichtigten Ungleichheit der Teile notwendig wird (Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB). Wo sich die Erben nicht einigen könnten und auch der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt habe, fänden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung (E. 4.2.). Gemäss Bundesgericht ist der Grundsatz der Anspruchsgleichheit oberste Richtschnur für die Erbteilung (E. 4.3.). Es rief in Erinnerung, dass ein weiterer Teilungsgrundsatz aus Art. 612 Abs. 1 ZGB folge, wonach eine Erbschaftssache, die durch die Teilung an Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll (E. 4.4.). Zum Verhältnis zwischen Art. 611 und Art. 612 Abs. 2 ZGB führte das Bundesgericht aus (E. 4.6.):
“Es ist nach Art. 611 ZGB vorzugehen, solange die Erbschaftssache in einem Los Platz hat und damit einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner sind als der Wert der Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung gegenüber der Veräusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist […]. Die Zulässigkeit einer Ausgleichszahlung ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu prüfen, wobei das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils nicht schematisch festgelegt werden kann […]. Ein Verkauf — oder auf Verlangen eines Erben die Versteigerung — ist nur möglich, wenn der Weg nach Art. 611 ZGB verschlossen ist […]. Andererseits darf […] der Grundsatz der Bevorzugung der Zuweisung in natura nicht derart verstanden werden, dass daraus die Zulässigkeit einer behördlichen Zuweisung von Erbschaftssachen an einen bestimmten Erben oder an mehrere unter sich einige Erben abzuleiten ist, wenn sich auf diese Weise ein Verkauf vermeiden liesse, denn sonst verlöre Art. 612 Abs. 2 ZGB praktisch fast jede Bedeutung, was dem Sinn des Gesetzes widerspricht, das bei Unmöglichkeit der körperlichen Teilung und der Teilung auf dem Weg der Losbildung und ‑ziehung die Versteigerung vorsieht.”
Die Vorinstanz ging über die dargelegten gesetzlichen Teilungsregeln hinaus, indem sie die Erbschaftsgegenstände auf die drei Parteien aufteilte und damit den Erbquoten entsprechende Lose bildete, die Verteilung derselben aber weder einer Parteivereinbarung noch dem Losziehungsverfahren gemäss Art. 611 Abs. 3 ZGB überliess, sondern nach eigenem Ermessen und teilweise explizit gegen die Anträge der Erben eine Zuteilung vornahm. Das Bundesgericht hatte daher zu prüfen, ob der Vorinstanz die Kompetenz zukam, den Parteien direkt und ohne Befolgung der gesetzlichen Teilungsvorschriften, d.h. nach objektiven Kriterien und richterlichem Ermessen die Lose zuzuweisen (E. 5).
Das Bundesgericht verneint dies mit folgenden Argumenten (E. 5.9.): Das Teilungsgericht ist dazu berufen, auf Antrag eines Erben hin Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB).
“Einigen sich die Erben nicht über die Zuteilung der so gebildeten Lose — oder auf ein anderes Vorgehen‑, so hat eine Losziehung gemäss Art. 611 Abs. 3 ZGB stattzufinden, wenn die Erben die Durchführung der Teilung und nicht lediglich die Behandlung einzelner Teilaspekte der Erbteilung verlangt haben. Anders als die Teilungsbehörde kann der Richter das Ergebnis der Losziehung in sein Urteil aufnehmen und so die Erbteile verbindlich den Erben zuweisen, womit die Forderung nach einem vollstreckbaren Urteil erfüllt ist. Damit besteht auch keine Gesetzeslücke, die Raum böte, dem Teilungsgericht über das Gesetz hinausgehende Kompetenzen zuzugestehen. Zwar kann das Losbildungsverfahren bei ungleichen Erbquoten dazu führen, dass grössere, wertvolle Erbschaftssachen und Sachgesamtheiten nicht in die Lose passen und zu Lasten des Prinzips der Naturalteilung versilbert werden müssen. Dies ist insofern in Kauf zu nehmen, als das Prinzip der Erbengleichheit vorgeht und das Gesetz diese Fälle in Art. 612 ZGB auch explizit regelt.” (E. 5.9.)
Gemäss Bundesgericht ist kein zwingendes Argument der Befürworter einer freien richterlichen Zuweisungskompetenz ersichtlich, weshalb der Erbteilungsrichter nicht an Art. 611 Abs. 3 ZGB gebunden sein soll. Seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 611 ZGB erfüllt, könne der Richter den Erben nicht nach eigenem Gutdünken Erbschaftsgegenstände zuweisen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz mit der direkten Zuweisung der Lose nach eigenem richterlichen Ermessen Bundesrecht verletzt hat (E.5.10.).