5A_860/2016: Schulden gemäss Art. 52 AHVG gehen auf die Erben über (Bestätigung der Rechtsprechung)

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung, wonach Schulden gemäss Art. 52 AHVG auf die Erben überge­hen. Zudem ist im Ver­fahren betr­e­f­fend defin­i­tive Recht­söff­nung die Erben­stel­lung des Betriebe­nen durch Urkun­den nachzuweisen. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die SVA Zürich hat­te mit Ein­spracheentscheid vom 23. Jan­u­ar 2006 den B.A. (Ehe­mann der heuti­gen Betrei­bungss­chuld­ner­in) zu Schaden­er­satz gemäss Art. 52 AHVG verpflichtet. Nach dem Tod von B.A. leit­ete die SVA Betrei­bung gegen A.A. (Ehe­frau) ein, welche Rechtsvorschlag erhob. Die SVA ver­langte daraufhin gestützt auf den Ein­spracheentscheid die defin­i­tive Recht­söff­nung. Die erste Instanz erteilte defin­i­tive Recht­söff­nung, wohinge­gen die zweite Instanz auf Beschw­erde hin das Recht­söff­nungs­begehren abwies. Hierge­gen gelangte die SVA mit Beschw­erde ans Bundesgericht.

Umstrit­ten war in erster Lin­ie, ob die Pflicht zur Leis­tung von Schaden­er­satz gemäss Art. 52 AHVG auf A.A. überge­gan­gen sei. Die erste Instanz hat­te hierzu erwogen, dass es sich dabei um Pas­siv­en des Erblassers han­dle, welche durch Uni­ver­sal­sukzes­sion gemäss Art. 560 ZGB auf die Betriebene überge­gan­gen seien. Die zweite Instanz war hinge­gen der Ansicht, dass Pas­siv­en des Erblassers, welche auf öffentlich-rechtlichen Verpflich­tun­gen beruhen, nur bei entsprechen­der spezialge­set­zlich­er Grund­lage von der Uni­ver­sal­sukzes­sion erfasst wür­den, was bei der Schaden­er­satz­forderung gemäss Art. 52 AHVG nicht der Fall sei (E. 2).

Nach kurzen all­ge­meinen Aus­führun­gen erwog das Bun­des­gericht zunächst (E. 3.2.4), dass die Vorin­stanzen zu Recht von Amtes wegen geprüft hat­ten, ob die in Betrei­bung geset­zte „Schuld des Erblassers zur per­sön­lichen Schuld des Erben [wurde] oder infolge ihrer Recht­snatur auf den Erben über­haupt nicht überge­gan­gen ist“.

Das Bun­des­gericht erin­nerte aber in der Folge (E. 3.3.2) an seine Recht­sprechung, wonach Verpflich­tung aus uner­laubten Hand­lun­gen des Erblass­er (Art. 41 ff. OR) und auch Schaden­er­satzpflicht­en nach Art. 52 AHVG auf die Erben, welche die Erb­schaft angenom­men haben, überge­hen (siehe u.a. BGE 129 V 300, E. 3.1; Urteil des BGer 9C_679/2009 vom 3. Mai 2010, E. 3; BGE 140 V 464, E. 4.1). Anlass zu ein­er Prax­isän­derung beste­he nicht. Die Beschw­erde wurde daher gutgeheissen.

Das Bun­des­gericht wies die Sache allerd­ings zu erneuter Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück, weil die Recht­snach­folge auch des Schuld­ners liq­uide (d.h. urkundlich) nachzuweisen sei (E. 3.4.1), das ange­focht­ene Urteil jedoch keine Fest­stel­lung über die Erfül­lung dieser Voraus­set­zung enthalte (E. 3.4).