Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach Schulden gemäss Art. 52 AHVG auf die Erben übergehen. Zudem ist im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung die Erbenstellung des Betriebenen durch Urkunden nachzuweisen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die SVA Zürich hatte mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 den B.A. (Ehemann der heutigen Betreibungsschuldnerin) zu Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG verpflichtet. Nach dem Tod von B.A. leitete die SVA Betreibung gegen A.A. (Ehefrau) ein, welche Rechtsvorschlag erhob. Die SVA verlangte daraufhin gestützt auf den Einspracheentscheid die definitive Rechtsöffnung. Die erste Instanz erteilte definitive Rechtsöffnung, wohingegen die zweite Instanz auf Beschwerde hin das Rechtsöffnungsbegehren abwies. Hiergegen gelangte die SVA mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Umstritten war in erster Linie, ob die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG auf A.A. übergegangen sei. Die erste Instanz hatte hierzu erwogen, dass es sich dabei um Passiven des Erblassers handle, welche durch Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB auf die Betriebene übergegangen seien. Die zweite Instanz war hingegen der Ansicht, dass Passiven des Erblassers, welche auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen, nur bei entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage von der Universalsukzession erfasst würden, was bei der Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG nicht der Fall sei (E. 2).
Nach kurzen allgemeinen Ausführungen erwog das Bundesgericht zunächst (E. 3.2.4), dass die Vorinstanzen zu Recht von Amtes wegen geprüft hatten, ob die in Betreibung gesetzte „Schuld des Erblassers zur persönlichen Schuld des Erben [wurde] oder infolge ihrer Rechtsnatur auf den Erben überhaupt nicht übergegangen ist“.
Das Bundesgericht erinnerte aber in der Folge (E. 3.3.2) an seine Rechtsprechung, wonach Verpflichtung aus unerlaubten Handlungen des Erblasser (Art. 41 ff. OR) und auch Schadenersatzpflichten nach Art. 52 AHVG auf die Erben, welche die Erbschaft angenommen haben, übergehen (siehe u.a. BGE 129 V 300, E. 3.1; Urteil des BGer 9C_679/2009 vom 3. Mai 2010, E. 3; BGE 140 V 464, E. 4.1). Anlass zu einer Praxisänderung bestehe nicht. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.
Das Bundesgericht wies die Sache allerdings zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil die Rechtsnachfolge auch des Schuldners liquide (d.h. urkundlich) nachzuweisen sei (E. 3.4.1), das angefochtene Urteil jedoch keine Feststellung über die Erfüllung dieser Voraussetzung enthalte (E. 3.4).