9C_294/2007: “Wohnsitz” im Sinne des AHVG nicht dasselbe wie nach ZGB

Zivil­rechtliche Begriffe, auf welche Nor­men des Bun­dessozialver­sicherungsrechts ver­weisen, wer­den dadurch Teil des öffentlichen Rechts. Sie brauchen daher nicht notwendi­ger­weise den gle­ichen Bedeu­tungs­ge­halt aufzuweisen wie im rein zivil­rechtlichen Kon­text. Sinn und Zweck der Norm kön­nen eine vom Zivil­recht abwe­ichende Betra­ch­tungsweise erfordern

Auf dieser Grund­lage hält das BGer fest, dass der Wohn­sitz iSv AHVG 1a I a im Kon­text von AHVV 52d (Anrech­nung fehlen­der Beitrags­jahre) früh­estens dann begrün­det wird, wenn der aus­ländis­chen Per­son mit Saison­be­wil­li­gung die Aufen­thalts­be­wil­li­gung (Ausweis B) erteilt wurde.