Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, werden dadurch Teil des öffentlichen Rechts. Sie brauchen daher nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern
Auf dieser Grundlage hält das BGer fest, dass der Wohnsitz iSv AHVG 1a I a im Kontext von AHVV 52d (Anrechnung fehlender Beitragsjahre) frühestens dann begründet wird, wenn der ausländischen Person mit Saisonbewilligung die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt wurde.