Nach einer Änderung der AHVV, die per 1. Januar 2008 in Kraft tritt, gehören einmalige Sonderzuwendungen neu zum massgebenden Lohn (AHVV 7 lit. p). Weitere Änderungen betreffen AHVV 8bis, der die Ausnahmen des heutigen AHVV 8ter lit. a und b zusammenfasst (Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge), 8ter und weitere Bestimmungen.