Eine Kontrolle durch die Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) 2004/2005 zeigte, dass das VBS über Zahlungen nicht abgerechnet hatte, welche es als Deckungskapital zu Gunsten einzelner versicherter Personen bei vorzeitiger Pensionierung gegenüber der vrüheren Eidgenössischen Versicherungskasse des Bundes und dann der Publica erbracht hatte. Die EAK betrachtete diese Einlagen als massgebenden Lohn.
Das BGer hält fest — nach ausführlicher Darstellung der Argumente der Parteien -, dass die Einzahlungen des Bundes an die Publica zweifellos unter den Begriff des massgebenden Lohnes (AHVG 5 II) fallen, da es sich um die geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis handelte (unfundiertes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit). Fraglich war nur eine Freistellung nach AHVV 8 I a. Die Auslegung dieser Bestimmung ergab, dass damit das, was der Arbeitgeber gestützt auf jedenfalls nicht sofort abänderbare normative Grundlagen zu bezahlen hat, von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit werden soll. Hier konnte diese Ausnahmebestimmung nicht greifen, denn die Leistungspflicht (fehlende Deckungskapitalien) entstand nach dem Reglement der Publica jeweils bei einer Frühpensionierung, über die — das war der entscheidende Punkt — die Eidgenossenschaft frei entscheidet. AHVV 8 I a versteht unter dem Ausdruck “reglementarische Beiträge” dagegen Zuwendungen an die berufliche Vorsorge,
“welche — wie es deren Wesen als Versicherung entspricht — vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind.”