H 153/07: Ausnahme von der Beitragspflicht (amtl. Publ.)

Eine Kon­trolle durch die Eid­genös­sis­chen Aus­gle­ich­skasse (EAK) 2004/2005 zeigte, dass das VBS über Zahlun­gen nicht abgerech­net hat­te, welche es als Deck­ungskap­i­tal zu Gun­sten einzel­ner ver­sichert­er Per­so­n­en bei vorzeit­iger Pen­sion­ierung gegenüber der vrüheren Eid­genös­sis­chen Ver­sicherungskasse des Bun­des und dann der Pub­li­ca erbracht hat­te. Die EAK betra­chtete diese Ein­la­gen als mass­geben­den Lohn.

Das BGer hält fest — nach aus­führlich­er Darstel­lung der Argu­mente der Parteien -, dass die Ein­zahlun­gen des Bun­des an die Pub­li­ca zweifel­los unter den Begriff des mass­geben­den Lohnes (AHVG 5 II) fall­en, da es sich um die geld­w­erte Vorteile aus dem Arbeitsver­hält­nis han­delte (unfundiertes Einkom­men aus unselb­st­ständi­ger Erwerb­stätigkeit). Fraglich war nur eine Freis­tel­lung nach AHVV 8 I a. Die Ausle­gung dieser Bes­tim­mung ergab, dass damit das, was der Arbeit­ge­ber gestützt auf jeden­falls nicht sofort abän­der­bare nor­ma­tive Grund­la­gen zu bezahlen hat, von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befre­it wer­den soll. Hier kon­nte diese Aus­nah­mebes­tim­mung nicht greifen, denn die Leis­tungspflicht (fehlende Deck­ungskap­i­tal­ien) ent­stand nach dem Regle­ment der Pub­li­ca jew­eils bei ein­er Früh­pen­sion­ierung, über die — das war der entschei­dende Punkt — die Eidgenossen­schaft frei entschei­det. AHVV 8 I a ver­ste­ht unter dem Aus­druck “regle­men­tarische Beiträge” dage­gen Zuwen­dun­gen an die beru­fliche Vorsorge, 

welche — wie es deren Wesen als Ver­sicherung entspricht — vor Ein­tritt der ver­sicherten Risiken verbindlich (durch Ver­trag oder Gesetz) fest­gelegt wor­den und vom Arbeit­ge­ber während des Vor­sorgev­er­hält­niss­es oder spätestens im eben­falls zum Voraus fest­gelegten kün­fti­gen Ver­sicherungs­fall zu entricht­en sind.”