B. arbeitete seit 1998 im Bundesamt X. und war bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA berufsvorsorgeversichert. Die PUBLICA vollzog auf den 1. Juli 2008 den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Im selben Monat teilte die PUBLICA der B. mit, sie habe gestützt auf Art. 25 PUBLICA-Gesetz Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie. Ende Februar 2009 ging B. in Pension. PUBLICA richtete ihr eine jährliche Altersrente sowie eine einmalige Kapitalabfindung aus. B. beantragte, es sei ihr eine zusätzliche Kapitalauszahlung auszurichten.
Das Bundesgericht hatte einerseits zu klären, ob die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetz auch bei einem teilweisen Kapitalbezug Anwendung findet. Weiter stellte sich die Frage, ob die versicherungsmathematische Kürzung des garantierten Anspruchs nach bisherigem Recht vorzunehmen ist. Das Bundesgericht gab B. Recht, indem es entschied, dass sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetz auch auf die Kapitalzahlung erstreckt, und dass die Kürzung des Anspruchs nach bisherigem Recht vorzunehmen ist (BGer. 9C_687/2012 vom 1. Mai 2013):
5.5.1 PUBLICA-Gesetz, PKBV 1 und VRAB sind
öffentlich-rechtliche Erlasse. Deren Bestimmungen, insbesondere Art. 25
PUBLICA-Gesetz, sind somit nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu
interpretieren (BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen). […]5.2 Der Wortlaut von Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz
spricht vom Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie. Der Anspruch bezieht
sich somit nicht unmittelbar auf die Altersrente nach bisherigem Recht,
wie die Vorinstanz insoweit richtig erkannt hat. Die bei der Auslegung
ebenfalls zu berücksichtigende Überschrift zu dieser Bestimmung
“Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration” zeigt indessen,
wie die fragliche Wendung zu verstehen ist. Danach besteht für den
genannten Versichertenkreis eine statische Besitzstandsgarantie im
Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren
erreichbaren Altersrente (vgl. auch Urteil 9C_769/2009 vom 9. April 2010
E. 4.1). Mit anderen Worten ist dieser Anspruch Gegenstand der
Besitzstandsgarantie. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der
bundesrätlichen Botschaft, wo etwa von betragsmässig garantiertem
Besitzstand bzw. garantierter Rente die Rede ist (BBl 2005 5879 zu Art.
26 und 5914 Ziff. 4.1.1.6). Dabei bedeutet statische
Besitzstandsgarantie, dass die (nach bisherigem Recht erreichbare)
Altersrente grundsätzlich aufgrund des zuletzt (ab 1. Januar 2008)
ausbezahlten Lohnes festgesetzt wird (BBl, a.a.O.; Art. 13 Abs. 1 und
Art. 32 f. PKBV 1; SVR 2010 BVG Nr. 29 S. 112, 9C_869/2009 E. 2.3). Dass
Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz von erreichbarer und nicht von erworbener
Altersrente spricht, wie in Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 PKBV 1,
ist damit zu erklären, dass es diesen mit dem Leistungsprimat eng
verknüpften Begriff im neuen System des Beitragsprimats nicht mehr gibt.5.3 Aus dem Vorstehenden kann indessen nicht
gefolgert werden, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1
PUBLICA-Gesetz nur und soweit gilt, als eine Altersrente bezogen wird,
die (altrechtliche) einmalige Kapitalabfindung gemäss Art. 35 Abs. 1 PKBV 1
mithin nicht darunter fällt. Gegenteils widerspräche es dem
Grundgedanken der Garantie (Schutz der Erwartungshaltung insbesondere
der aktiven Versicherten der Übergangsgeneration, mit 62 Jahren und 40
Versicherungsjahren mit vollem Rentengenuss in Pension gehen zu können;
BBl 2005 5879 zu Art. 26; vgl. auch AB 2006 N 825 [Votum Heim]),
diesbezüglich nach der Form des Bezugs der Altersleistung zu
unterscheiden. Laut Botschaft sollen “die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes 55‑, aber noch nicht 65-jährigen Versicherten noch von den
geltenden günstigeren Modalitäten des vorzeitigen Altersrücktritts
einschliesslich der Überbrückungsrente Gebrauch machen können” (BBl 2005
5879 zu Art. 26). Der Kapitalbezug ist eine solche Modalität des
Rentenanspruchs (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 74/03 vom 29.
März 2004 E. 3.3.2), auf die sich die Besitzstandsgarantie nach Art. 25
Satz 1 PUBLICA-Gesetz somit ebenfalls erstreckt. Die Kapitalabfindung
nach Art. 35 Abs. 1 PKBV 1
entspricht denn auch wertmässig dem nicht bezogenen Teil der
Altersrente, berechnet anhand der versicherungstechnischen Unterlagen
der Pensionskasse. Im Übrigen räumt auch die Publica ein, dass in der
Botschaft die Begriffe Altersrenten und Altersleistungen, worunter nach
bisherigem und nach neuem Recht sowohl die Altersrente als auch die
Kapitalabfindung fallen (vgl. Überschriften 5. Kapitel 2. Abschnitt [Art. 32 ff. PKBV 1] und Art. 33 und 35 PKBV 1 sowie 6. Kapitel 1. Abschnitt [Art. 36 ff. VRAB] und Art. 39 f. VRAB), nicht immer präzise verwendet werden. […]5.5 Die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1
PUBLICA-Gesetz gilt somit nicht nur und soweit, als eine Altersrente
bezogen wird, sondern kommt auch bei einem teilweisen Kapitalbezug im
Rahmen von Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 zum Tragen.6.6.1 Gemäss Art. 25 Satz 2 PUBLICA-Gesetz ist der in
Satz 1 garantierte Anspruch bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung
vor dem vollendeten 62. Altersjahr versicherungsmathematisch zu kürzen.
Nach welchem Recht und wie die Kürzung vorzunehmen ist, wird nicht
gesagt. […]6.2 Im Urteil 9C_690/2012 vom 5. April 2013 hat das Bundesgericht
entschieden, dass (auch) die versicherungsmathematische Kürzung des
garantierten Anspruchs (von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im
Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente) gemäss Art. 25 Satz 2
PUBLICA-Gesetz nach dem bisherigem Recht vorzunehmen ist. Anwendbar ist
somit Art. 33 Abs. 4 PBKV 1. […]