B 7/07: Kinderrente auch für Frühpensionierte (amtl. Publ.)

Das Ver­wGer ZG gewährte im Gegen­satz zur Pen­sion­skasse einem vorzeit­ig Pen­sion­ierten neben der Alter­srente (BVG 13 II) auch Kinder­renten (BVG 17) bis zum Erre­ichen des AHV-Mindestalters.

Sowohl BVG 13 II (Ermäch­ti­gung der VE, vorzuse­hen, dass der Anspruch auf Alter­sleis­tun­gen mit Beendi­gung der Erwerb­stätigkeit entste­ht) als auch BVG 17 sind Teil des 2. Teils des BVG, der nach BVG 6 oblig­a­torisch ist. Das Ver­wGer schloss daraus, dass der Anspruch auf eine Kinder­rente auch in Anwen­dung von BVG 13 II zwin­gend dem Anspruch auf eine Alter­srente folge. 

Das BGer wieder­holte, dass der 2. Teil des BVG nicht nur bezüglich der Leis­tung­shöhe, son­dern auch der ‑arten oblig­a­torisch ist. Auf­grund des klaren Wil­lens des Geset­zge­bers, auch im oblig­a­torischen Bere­ich einen Vor­bezug der Alter­srenten vorzuse­hen, ver­wirft das BGer seine frühere Recht­sprechung, wonach solche Vor­bezüge als weit­erge­hende beru­fliche Vor­sorge anzuse­hen seien. Es bestätigte daher das Urteil des VerwGer.

Die Ansicht des BSV, wonach Alter­sleis­tun­gen aus vorzeit­iger Pen­sion­ierung nur dann oblig­a­torisch seien, wenn das Regle­ment auf die Auf­gabe der Erwerb­stätigkeit abstellt und ander­seits den Umwand­lungssatz nach BVG 14 angepasst, wird ver­wor­fen. Auch wenn im Regle­ment eine Anpas­sung des Umwand­lungssatzes unterbleibt, hat dies nicht zur Folge, dass damit “die gesamte Alter­sleis­tung ins Über­ob­lig­a­torische kippt und damit der Anspruch auf die akzes­sorische Kinder­rente voll­ständig entfällt.”