Das VerwGer ZG gewährte im Gegensatz zur Pensionskasse einem vorzeitig Pensionierten neben der Altersrente (BVG 13 II) auch Kinderrenten (BVG 17) bis zum Erreichen des AHV-Mindestalters.
Sowohl BVG 13 II (Ermächtigung der VE, vorzusehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht) als auch BVG 17 sind Teil des 2. Teils des BVG, der nach BVG 6 obligatorisch ist. Das VerwGer schloss daraus, dass der Anspruch auf eine Kinderrente auch in Anwendung von BVG 13 II zwingend dem Anspruch auf eine Altersrente folge.
Das BGer wiederholte, dass der 2. Teil des BVG nicht nur bezüglich der Leistungshöhe, sondern auch der ‑arten obligatorisch ist. Aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, auch im obligatorischen Bereich einen Vorbezug der Altersrenten vorzusehen, verwirft das BGer seine frühere Rechtsprechung, wonach solche Vorbezüge als weitergehende berufliche Vorsorge anzusehen seien. Es bestätigte daher das Urteil des VerwGer.
Die Ansicht des BSV, wonach Altersleistungen aus vorzeitiger Pensionierung nur dann obligatorisch seien, wenn das Reglement auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit abstellt und anderseits den Umwandlungssatz nach BVG 14 angepasst, wird verworfen. Auch wenn im Reglement eine Anpassung des Umwandlungssatzes unterbleibt, hat dies nicht zur Folge, dass damit “die gesamte Altersleistung ins Überobligatorische kippt und damit der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente vollständig entfällt.”