9C_165/2014: Keine Leistungspflicht des Wohnkantons für stationäre Spitalbehandlungen im Ausland (amtl. Publ.)

Die oblig­a­torisch kranken­ver­sicherte Beschw­erde­führerin musste während eines USA-Aufen­thalts im Spi­tal sta­tionär behan­delt wer­den. Die Kranken­ver­sicherung in der Schweiz über­nahm von den Kosten den dop­pel­ten Betrag, der in der Schweiz vergütet wor­den wäre (Art. 36 Abs. 4 KVV). Die Beschw­erde­führerin ersuchte um anteilsmäs­sige Über­nahme der Kosten durch den Wohnkanton.

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu beant­worten, ob die Beschw­erde­führerin Anspruch auf anteilsmäs­sige Vergü­tung der durch die sta­tionäre Behand­lung in den USA ent­stande­nen Kosten zu Las­ten des Wohnkan­tons hat. Das höch­ste Gericht verneinte diese Frage und hielt auch unter der Herrschaft der neuen Spi­tal­fi­nanzierung, die am 1. Jan­u­ar 2012 in Kraft getreten ist, an der bish­eri­gen Recht­sprechung fest, wonach Art. 41 Abs. 3 KVG allein sta­tionäre Behand­lun­gen in der Schweiz regelt. Für Aus­lands­be­hand­lun­gen ist Art. 34 Abs. 2 KVG ein­schlägig, wonach einzig eine Leis­tungspflicht für die Kranken­ver­sicher­er beste­ht, nicht aber für den Wohnkan­ton (Urteil 9C_165/2014 vom 25. Juni 2014, E. 4.2)