Die obligatorisch krankenversicherte Beschwerdeführerin musste während eines USA-Aufenthalts im Spital stationär behandelt werden. Die Krankenversicherung in der Schweiz übernahm von den Kosten den doppelten Betrag, der in der Schweiz vergütet worden wäre (Art. 36 Abs. 4 KVV). Die Beschwerdeführerin ersuchte um anteilsmässige Übernahme der Kosten durch den Wohnkanton.
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf anteilsmässige Vergütung der durch die stationäre Behandlung in den USA entstandenen Kosten zu Lasten des Wohnkantons hat. Das höchste Gericht verneinte diese Frage und hielt auch unter der Herrschaft der neuen Spitalfinanzierung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Art. 41 Abs. 3 KVG allein stationäre Behandlungen in der Schweiz regelt. Für Auslandsbehandlungen ist Art. 34 Abs. 2 KVG einschlägig, wonach einzig eine Leistungspflicht für die Krankenversicherer besteht, nicht aber für den Wohnkanton (Urteil 9C_165/2014 vom 25. Juni 2014, E. 4.2)