Ein Chauffeur und Landwirt (Beschwerdegegner) machte gegenüber der Vaudoise (Beschwerdeführerin) Leistungen aus zwei Vorsorgeversicherungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) geltend. Vor Bundesgericht war umstritten, inwiefern der Beschwerdegegner durch einen Verkehrsunfall erwerbsunfähig geworden war und ob die Versicherungsgesellschaft diesbezüglich an die Entscheidungen der IV-Organe gebunden war. Das Bundesgericht verneinte eine Bindungswirkung der IV-Entscheide in der Säule 3a und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, zwar leite sich die Säule 3a aus der zweiten Säule ab und seien namhafte Bereiche der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule (E. 4.1). Gegen eine Bindung an die Feststellungen der IV sprächen in der Säule 3a jedoch gewichtige Gründe. Namentlich sei die Säule 3a freier gestaltbar und könne der Begriff der Invalidität weiter gefasst werden als in der IV. In verfahrensmässiger Hinsicht komme hinzu, dass die Verfügungen der IV zwar an die Träger der zweiten Säule, nicht jedoch an diejenigen der Säule 3a eröffnet werden müssten. Aus diesen Gründen sei es nicht geboten, die in der (obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär in der Säule 3a heranzuziehen (vgl. zum Ganzen E. 4.2).