9C_867/2014: In der Säule 3a besteht keine Bindungswirkung der IV-Entscheide (amtl. Publ.)

Ein Chauf­feur und Land­wirt (Beschw­erdegeg­n­er) machte gegenüber der Vau­doise (Beschw­erde­führerin) Leis­tun­gen aus zwei Vor­sorgev­er­sicherun­gen der gebun­de­nen Vor­sorge (Säule 3a) gel­tend. Vor Bun­des­gericht war umstrit­ten, inwiefern der Beschw­erdegeg­n­er durch einen Verkehrsun­fall erwerb­sun­fähig gewor­den war und ob die Ver­sicherungs­ge­sellschaft dies­bezüglich an die Entschei­dun­gen der IV-Organe gebun­den war. Das Bun­des­gericht verneinte eine Bindungswirkung der IV-Entschei­de in der Säule 3a und wies die Sache an die Vorin­stanz zurück (Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, zwar leite sich die Säule 3a aus der zweit­en Säule ab und seien namhafte Bere­iche der Säule 3a prak­tisch gle­ich geregelt wie in der zweit­en Säule (E. 4.1). Gegen eine Bindung an die Fest­stel­lun­gen der IV sprächen in der Säule 3a jedoch gewichtige Gründe. Namentlich sei die Säule 3a freier gestalt­bar und könne der Begriff der Inva­lid­ität weit­er gefasst wer­den als in der IV. In ver­fahrens­mäs­siger Hin­sicht komme hinzu, dass die Ver­fü­gun­gen der IV zwar an die Träger der zweit­en Säule, nicht jedoch an diejeni­gen der Säule 3a eröffnet wer­den müssten. Aus diesen Grün­den sei es nicht geboten, die in der (oblig­a­torischen) zweit­en Säule gel­tenden Grund­sätze zur Bindungswirkung sub­sidiär in der Säule 3a her­anzuziehen (vgl. zum Ganzen E. 4.2).