Die PensFlex-Sammelstiftung bietet ihren Versicherten für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge Lösungen mit grundsätzlich frei wählbarer, der individuellen Risikofähigkeit angepasster Anlagestrategie an. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) führte eine Angemessenheitsprüfung der Anlagestrategien durch.
In einer Verfügung stellte die ZBSA fest, die individuellen Anlagestrategien seien jeweils vorgängig durch den Experten für berufliche Vorsorge auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigten diese Verfügung und wiesen die Beschwerden der PensFlex-Sammelstiftung ab (Urteil 9C_486/2014 vom 21. Mai 2015).
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob zu Recht eine Vorab-Prüfung jeder einzelnen Anlagestrategie auf ihre Angemessenheit hin verlangt wurde oder die Prüfung lediglich des Anlagemodells den gesetzlichen Anforderungen genügt (E. 3).
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, mit dem dritten Paket der ersten BVG-Revision sei die freie Wahl der Anlagestrategie gesetzlich verankert worden (E. 5.1). Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge müssten jedoch auch bei flexibilisierten Anlagemodellen eingehalten werden (E. 6.5). Insbesondere seien die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip einzuhalten (E. 5.1 und 5.2).
In Nachachtung des Kollektivitätsprinzips dürfe eine Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule nicht derart viele Anlagestrategien anbieten, dass daraus praktisch eine Individualisierung der Vorsorgeguthaben der einzelnen Versicherten resultiert (E. 5.2). Damit das Erfordernis der Angemessenheit eingehalten wird, muss ein Vorsorgeplan von vornherein so konzipiert werden, dass die zu erwartenden Leistungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Dies gilt nicht nur für den konkreten Plan, sondern auch für allfällige Kombinationen verschiedener Pläne (E. 6.2). Das Erfordernis einer Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten ist daher gemäss Bundesgericht weder unangemessen noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 6.5).