9C_486/2014: Individuelle Anlagestrategien in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Die Pens­Flex-Sam­mel­s­tiftung bietet ihren Ver­sicherten für die ausser­ob­lig­a­torische beru­fliche Vor­sorge Lösun­gen mit grund­sät­zlich frei wählbar­er, der indi­vidu­ellen Risikofähigkeit angepasster Anlages­trate­gie an. Die Zen­tralschweiz­er BVG- und Stiftungsauf­sicht (ZBSA) führte eine Angemessen­heit­sprü­fung der Anlages­trate­gien durch.

In ein­er Ver­fü­gung stellte die ZBSA fest, die indi­vidu­ellen Anlages­trate­gien seien jew­eils vorgängig durch den Experten für beru­fliche Vor­sorge auf deren Angemessen­heit hin zu über­prüfen. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht und das Bun­des­gericht bestätigten diese Ver­fü­gung und wiesen die Beschw­er­den der Pens­Flex-Sam­mel­s­tiftung ab (Urteil 9C_486/2014 vom 21. Mai 2015).

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob zu Recht eine Vor­ab-Prü­fung jed­er einzel­nen Anlages­trate­gie auf ihre Angemessen­heit hin ver­langt wurde oder die Prü­fung lediglich des Anlage­mod­ells den geset­zlichen Anforderun­gen genügt (E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, mit dem drit­ten Paket der ersten BVG-Revi­sion sei die freie Wahl der Anlages­trate­gie geset­zlich ver­ankert wor­den (E. 5.1). Die Grund­sätze der beru­flichen Vor­sorge müssten jedoch auch bei flex­i­bil­isierten Anlage­mod­ellen einge­hal­ten wer­den (E. 6.5). Ins­beson­dere seien die Grund­sätze der Angemessen­heit, der Kollek­tiv­ität, der Gle­ich­be­hand­lung, der Plan­mäs­sigkeit sowie das Ver­sicherung­sprinzip einzuhal­ten (E. 5.1 und 5.2).

In Nachachtung des Kollek­tiv­ität­sprinzips dürfe eine Vor­sorgeein­rich­tung der zweit­en Säule nicht der­art viele Anlages­trate­gien anbi­eten, dass daraus prak­tisch eine Indi­vid­u­al­isierung der Vor­sorgeguthaben der einzel­nen Ver­sicherten resul­tiert (E. 5.2). Damit das Erforder­nis der Angemessen­heit einge­hal­ten wird, muss ein Vor­sorge­plan von vorn­here­in so konzip­iert wer­den, dass die zu erwartenden Leis­tun­gen die geset­zlichen Bedin­gun­gen erfüllen. Dies gilt nicht nur für den konkreten Plan, son­dern auch für allfäl­lige Kom­bi­na­tio­nen ver­schieden­er Pläne (E. 6.2). Das Erforder­nis ein­er Vor­abprü­fung jed­er einzel­nen Strate­gie durch den Experten ist daher gemäss Bun­des­gericht wed­er unangemessen noch sonst­wie bun­desrechtswidrig (E. 6.5).