Das Bundesgericht hatte sich mit mehreren Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG betreffend Vorgänge rund um eine BVG-Sammelstiftung zu befassen. Elf Beschwerdeverfahren wurden beim Bundesgericht angestrengt, die alle ein und denselben kantonalen Entscheid betrafen. Daraus resultierten fünf Urteile, die zur amtlichen Publikation vorgesehen sind. Aus den ausführlichen Erwägungen in den einzelnen Entscheiden des Bundesgerichts seien an dieser Stelle nur einige wenige Feststellungen herausgegriffen:
- Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach die Haftung eines Stiftungsrats keiner Karenzfrist unterliegt. Der Stiftungsrat muss ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung seinen Sorgfaltspflichten in jeder Hinsicht nachkommen. Das bedingt, dass er sich bereits vor Mandatsantritt ein genügend umfassendes Bild über die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verschafft (Urteil 9C_263/2014, E. 6.1).
- Die Interessenkonflikte, welche die Stiftung mit dem rund um sie aufgebauten Firmenkonglomerat hervorgerufen hat, hätte die involvierten Verantwortlichen aufmerksamer machen müssen. Einzelne Stiftungsräte durften sich unter den gegebenen Umständen nicht auf Aussagen der anderen Stiftungsräte verlassen, auch wenn diese ausgewiesene Fachexperten waren (Urteil 9C_263/2014, E. 6.2.3).
- Ein Stiftungsrat darf sich nicht allein an den Zahlen und am Ergebnis orientieren. Der Deckungsgrad als Momentaufnahme reicht nicht aus, um die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen. Der Stiftungsrat trägt vielmehr die Verantwortung für ein gesetzlich und reglementarisch korrektes Handeln, weshalb er sich auch um die Gegebenheiten hinter den Zahlen kümmern muss (Urteil 9C_263/2014, E. 6.2.3).
- Tritt eine Gesellschaft als Vermögensverwalterin bzw. Finanzintermediärin einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge auf, muss sie darauf achten, keine gebundenen Mittel aus dem Stiftungsvermögen abfliessen zu lassen, die besonderen Anlagevorschriften unterliegen. Löst sie dennoch Zahlungen aus, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Geldmittelabfluss zweckwidrig und geeignet war, der Stiftung Schaden zuzufügen, kann sie dafür unter Umständen haftbar gemacht werden (Urteil 9C_229/2014, E. 5.3).
- Wer keine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnimmt, kann nicht gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG haftbar gemacht werden. Vorbehalten bleiben Durchgriffsfälle (Urteil 9C_230/2014, E. 3.3).
- Die jährlichen Prüfungsaufgaben der Kontrollstelle einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind in E. 6.1 des Urteils 9C_247/2014 prägnant dargestellt. Die Kontrollstelle darf sich insbesondere nicht passiv verhalten und muss für das Hauptaktivum der Stiftung zwingend Belege verlangen und zweifelhaften Buchungen nachgehen (Urteil 9C_247/2014, E. 6.2.3 und 7).
- Der BVG-Experte geht mit der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ein Dauerverhältnis ein und ist gehalten, die finanzielle Sicherheit laufend zu überwachen. Das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend die Berichterstattung vom 19. Januar 2005 enthält lediglich Mindestvorgaben (Urteil 9C_248/2014, E. 6).
Jeweils ausdrücklich offen lassen konnte das Bundesgericht die Frage, ob die differenzierte Solidarität nach Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Verantwortlichkeit Anwendung findet.