A. war bei der Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden berufsvorsorgeversichert. Der Kanton löste das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme auf. A. bezog Krankentaggelder und meldete sich später bei der Invalidenversicherung an.
Umstritten war, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge entsteht (Urteil 9C_351/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, also frühestens sechs Monate seit der Anmeldung bei der IV zum Rentenbezug (E. 3.4).
Das Bundesgericht hatte Art. 32 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden auszulegen. Diese Bestimmung verweist für den Begriff der Invalidität auf das IVG, übernimmt aber gleichzeitig den Wortlaut von Art. 23 lit. a BVG. Bislang war nicht geklärt, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind (E. 3.1).
Das Bundesgericht stellte fest, dass anlässlich der 5. IV-Revision bei der Anpassung der BVG-Bestimmungen der Verweis auf Art. 29 IVG in Art. 26 Abs. 1 BVG nicht geändert wurde. Nach der Auffassung des Bundesgerichts liegt darin ein redaktionelles Versehen. Im Verweis müsse es eigentlich heissen: “(Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1–3 IVG)”.