9C_351/2014: Beginn des IV-Rentenanspruchs in der beruflichen Vorsorge; redaktionelles Versehen in Art. 26 BVG (amtl. Publ.)

A. war bei der Pen­sion­skasse Appen­zell Ausser­rho­den berufsvor­sorgev­er­sichert. Der Kan­ton löste das Arbeitsver­hält­nis auf­grund gesund­heitlich­er Prob­leme auf. A. bezog Kranken­taggelder und meldete sich später bei der Invali­den­ver­sicherung an.

Umstrit­ten war, ab welchem Zeit­punkt der Anspruch auf eine Invali­den­rente der beru­flichen Vor­sorge entste­ht (Urteil 9C_351/2014 vom 21. Okto­ber 2014 E. 1). Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass der Anspruch auf eine Invali­den­rente mit dem Beginn der Rente der Invali­den­ver­sicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG entste­ht, also früh­estens sechs Monate seit der Anmel­dung bei der IV zum Renten­bezug (E. 3.4).

Das Bun­des­gericht hat­te Art. 32 der Verord­nung vom 30. Okto­ber 2006 über die Pen­sion­skasse von Appen­zell Ausser­rho­den auszule­gen. Diese Bes­tim­mung ver­weist für den Begriff der Inva­lid­ität auf das IVG, übern­immt aber gle­ichzeit­ig den Wort­laut von Art. 23 lit. a BVG. Bis­lang war nicht gek­lärt, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind (E. 3.1).

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass anlässlich der 5. IV-Revi­sion bei der Anpas­sung der BVG-Bes­tim­mungen der Ver­weis auf Art. 29 IVG in Art. 26 Abs. 1 BVG nicht geän­dert wurde. Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts liegt darin ein redak­tionelles Verse­hen. Im Ver­weis müsse es eigentlich heis­sen: “(Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1–3 IVG)”.