A. (Beschwerdeführerin) war als Lagermitarbeiterin bei der B. AG tätig und bei deren BVG-Stiftung vorsorgeversichert. Wegen einer betrieblichen Umstrukturierung wurde das Arbeitsverhältnis Ende Januar 1997 aufgelöst. Am 2. Dezember 1997 meldete sich A. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die BVG-Stiftung anerkannte die Leistungspflicht. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle indessen ihre Invalidenrente im Jahr 2007 auf. Die BVG-Stiftung stellte ihre Leistungen ebenfalls ein.
Im Jahr 2001 machte A. geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, worauf die IV-Stelle zuerst eine Teil- und später eine ganze Invalidenrente zusprach. Die BVG-Stiftung lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. A. reichte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage ein. Das Kantonsgericht wies indessen die Klage ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018).
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu Recht verneint wurde (E. 3). Ein derartiger Anspruch setzt insbesondere voraus, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität besteht (E. 2). Das Bundesgericht bejahte für den konkreten Fall einen solchen Zusammenhang und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen (E. 6).
Für das Bundesgericht stand fest, dass die psychisch bedingte, erstmalige Arbeitsunfähigkeit von A. während des Vorsorgeverhältnisses mit der BVG-Stiftung eingetreten war. Das Kantonsgericht hatte indessen erwogen, die Ursache für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Der zeitliche Konnex sei bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes unterbrochen worden. A. habe die Erheblichkeitsgrenze einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (zum Ganzen E. 3.1).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass seine Rechtsprechung zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes bisher uneinheitlich war (E. 4.1). Das höchste Gericht stellte klar, für eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes sei nicht genügend, wenn die versicherte Person eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % erreiche (E. 4.4 i.f.). Gemäss Bundesgericht ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes erst anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (E. 4.5). Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor (E. 5).