9C_147/2017: Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge; Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führerin) war als Lager­mi­tar­bei­t­erin bei der B. AG tätig und bei deren BVG-Stiftung vor­sorgev­er­sichert. Wegen ein­er betrieblichen Umstruk­turierung wurde das Arbeitsver­hält­nis Ende Jan­u­ar 1997 aufgelöst. Am 2. Dezem­ber 1997 meldete sich A. bei der Invali­den­ver­sicherung zum Leis­tungs­bezug an. Die BVG-Stiftung anerkan­nte die Leis­tungspflicht. Im Rah­men eines Revi­sionsver­fahrens hob die IV-Stelle indessen ihre Invali­den­rente im Jahr 2007 auf. Die BVG-Stiftung stellte ihre Leis­tun­gen eben­falls ein.

Im Jahr 2001 machte A. gel­tend, ihr Gesund­heit­szu­s­tand habe sich ver­schlechtert, worauf die IV-Stelle zuerst eine Teil- und später eine ganze Invali­den­rente zus­prach. Die BVG-Stiftung lehnte die Aus­rich­tung ein­er Invali­den­rente ab. A. reichte beim Kan­ton­s­gericht Basel-Land­schaft Klage ein. Das Kan­ton­s­gericht wies indessen die Klage ab. Die dage­gen erhobene Beschw­erde hiess das Bun­des­gericht teil­weise gut und wies die Sache an die Vorin­stanz zurück (Urteil 9C_147/2017 vom 20. Feb­ru­ar 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob ein Anspruch auf Invali­den­leis­tun­gen aus der beru­flichen Vor­sorge zu Recht verneint wurde (E. 3). Ein der­ar­tiger Anspruch set­zt ins­beson­dere voraus, dass ein enger sach­lich­er und zeitlich­er Zusam­men­hang zwis­chen der während des Vor­sorgev­er­hält­niss­es einge­trete­nen Arbeit­sun­fähigkeit und der späteren Inva­lid­ität beste­ht (E. 2). Das Bun­des­gericht bejahte für den konkreten Fall einen solchen Zusam­men­hang und damit einen Anspruch der Beschw­erde­führerin auf Invali­den­leis­tun­gen (E. 6).

Für das Bun­des­gericht stand fest, dass die psy­chisch bed­ingte, erst­ma­lige Arbeit­sun­fähigkeit von A. während des Vor­sorgev­er­hält­niss­es mit der BVG-Stiftung einge­treten war. Das Kan­ton­s­gericht hat­te indessen erwogen, die Ursache für die Ver­schlechterung des Gesund­heit­szu­s­tandes sei erst nach der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es einge­treten. Der zeitliche Kon­nex sei bezüglich des psy­chis­chen Gesund­heit­szu­s­tandes unter­brochen wor­den. A. habe die Erhe­blichkeits­gren­ze ein­er Arbeits­fähigkeit von 80 % erre­icht und könne ein rente­nauss­chliessendes Einkom­men erzie­len (zum Ganzen E. 3.1).

Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass seine Recht­sprechung zur Unter­brechung des zeitlichen Kon­nex­es bish­er unein­heitlich war (E. 4.1). Das höch­ste Gericht stellte klar, für eine Unter­brechung des zeitlichen Kon­nex­es sei nicht genü­gend, wenn die ver­sicherte Per­son eine Arbeit­sun­fähigkeit in ein­er angepassten Tätigkeit von 80 % erre­iche (E. 4.4 i.f.). Gemäss Bun­des­gericht ist eine Unter­brechung des zeitlichen Kon­nex­es erst anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeits­fähigkeit von über 80 % in ein­er angepassten Erwerb­stätigkeit gegeben ist (E. 4.5). Im vor­liegen­den Fall lagen diese Voraus­set­zun­gen nicht vor (E. 5).