9C_704/2015: Eintritt des Vorsorgefalls in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

D. arbeit­ete im Tun­nel­bau. Auf­grund eines Beruf­sun­falls bezog er eine Invali­den­rente der Suva. Die IV-Stelle gewährte ihm zunächst eine ganze und später eine halbe Invali­den­rente. Die beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung richtete zufolge Über­entschädi­gung zu keinem Zeit­punkt Leis­tun­gen aus.

Die Ehe von D. wurde geschieden und wenig später ver­starb D. Auf Nachk­lage der Ex-Ehe­frau gegen die Erbenge­mein­schaft von D. ord­nete das Bezirks­gericht die hälftige Teilung der anges­parten Aus­trittsleis­tung an und über­wies die Sache zur Durch­führung des Vor­sorgeaus­gle­ichs an das kan­tonale Berufsvorsorgegericht.

Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den hielt fest, beim ver­stor­be­nen D. sei der Vor­sorge­fall einge­treten, obwohl er wegen ein­er Über­entschädi­gung nie vor­sorg­erechtliche Invali­den­leis­tun­gen bezo­gen hat­te. Das Ver­wal­tungs­gericht ver­weigerte deshalb die Teilung des Vor­sorgeguthabens. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde der Ex-Ehe­frau wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 9C_704/2015 vom 8. August 2016).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, der Anspruch von D. auf eine BVG-Invali­den­rente sei wegen der dro­hen­den Über­entschädi­gung nicht dahinge­fall­en. D. sei “Renten­bezüger” gewe­sen, auch wenn ihm auf­grund der Über­entschädi­gung keine Rente aus­bezahlt wor­den sei. Der Ein­tritt des Vor­sorge­fall­es Inva­lid­ität folge nicht der Regelung zur Über­entschädi­gung, son­dern richte sich nach dem Anspruch auf eine Invali­den­rente. Dies gelte ins­beson­dere dann, wenn das Regle­ment der beru­flichen Vor­sorgeein­rich­tung keinen eige­nen Inva­lid­itäts­be­griff definiert habe (E. 4.3).