D. arbeitete im Tunnelbau. Aufgrund eines Berufsunfalls bezog er eine Invalidenrente der Suva. Die IV-Stelle gewährte ihm zunächst eine ganze und später eine halbe Invalidenrente. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung richtete zufolge Überentschädigung zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus.
Die Ehe von D. wurde geschieden und wenig später verstarb D. Auf Nachklage der Ex-Ehefrau gegen die Erbengemeinschaft von D. ordnete das Bezirksgericht die hälftige Teilung der angesparten Austrittsleistung an und überwies die Sache zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs an das kantonale Berufsvorsorgegericht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt fest, beim verstorbenen D. sei der Vorsorgefall eingetreten, obwohl er wegen einer Überentschädigung nie vorsorgerechtliche Invalidenleistungen bezogen hatte. Das Verwaltungsgericht verweigerte deshalb die Teilung des Vorsorgeguthabens. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Ex-Ehefrau wies das Bundesgericht ab (Urteil 9C_704/2015 vom 8. August 2016).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, der Anspruch von D. auf eine BVG-Invalidenrente sei wegen der drohenden Überentschädigung nicht dahingefallen. D. sei “Rentenbezüger” gewesen, auch wenn ihm aufgrund der Überentschädigung keine Rente ausbezahlt worden sei. Der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität folge nicht der Regelung zur Überentschädigung, sondern richte sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Reglement der beruflichen Vorsorgeeinrichtung keinen eigenen Invaliditätsbegriff definiert habe (E. 4.3).