Ein Maschinist und Allrounder war bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Nach einem Verkehrsunfall erhielt er von der IV-Stelle eine ganze Rente inklusive Kinderrente für zwei Kinder. Die SUVA richtete eine Komplementärrente aus. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung anerkannte den Anspruch ebenfalls, kürzte jedoch die BVG-Rente wegen Überentschädigung. Sie stützte sich dabei auf ein Valideneinkommen ab, das in den SUVA-Akten ausgewiesen war und welches, anders als von der IV-Stelle angenommen, auf einer überproportionalen hypothetischen Lohnerhöhung für die Zeit nach dem Unfall basierte.
Nachdem der Verunfallte zum dritten Mal Vater wurde und eine weitere Kinderrente zu prüfen war, nahm dies die Vorsorgeeinrichtung zum Anlass, ihre Überentschädigungsberechnung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Dabei ging sie von einer anderen Lohnentwicklung aus, was zu einer stärker gekürzten Rente führte.
Der Maschinist reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage ein, die das Gericht abwies. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 9C_28/2016 vom 30. Januar 2017).
Zu prüfen war, ob die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Überentschädigungsberechnung nach Hinzutreten einer weiteren Kinderrente einer umfassenden Neubeurteilung unterziehen und von einem tieferen mutmasslich entgangenen Einkommen als bisher ausgehen durfte (E. 2). Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit einer umfassenden Neuprüfung der Überentschädigungsberechnung (E. 5.1).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, das im IV-Verfahren festgelegte Valideneinkommen müsse grundsätzlich auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden (Kongruenzgrundsatz). Das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen entspreche vermutungsweise dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (E. 3.2).
Die gesetzliche Konzeption sehe eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Vorliegen eines Revisionsgrundes i.S.v. Art. 17 ATSG der Rentenanspruch von den IV-Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen. Dieser Grundsatz sei gemäss Bundesgericht analog auf die berufsvorsorgerechtliche Anpassung einer Überentschädigung nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 anzuwenden. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche Änderung, die eine Leistungsanpassung von mindestens 10% bewirkt, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (E. 4.2).