Nach einem Verkehrsunfall erhielt A. zunächst eine volle und ab April 2001 eine halbe IV-Rente. Gleichzeitig erhielt er eine 30 %-Rente von der Unfallversicherung und darüber hinaus eine IV-Rente von der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Im Oktober 2012 stellte die Vorsorgekasse ihre Rentenleistungen wegen Überentschädigung ein. Dagegen wehrte sich A.
Im Verlauf des Verfahrens änderte die Vorsorgekasse ihre reglementarischen Bestimmungen. Die Änderungen traten am 1. Mai 2013 in Kraft. In der Folge hiess die Sozialversicherungskammer des Gerichtshofes des Kantons Genf (Chambre des assurances sociales de la Cour de justice de la République et canton de Genève) die Klage nur teilweise gut. Der Gerichtshof war zur Überzeugung gelangt, eine Überentschädigung liege seit Mai 2013 vor. A. gelangte deshalb ans Bundesgericht, das die Beschwerde abwies (Urteil 9C_238/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2).
A. stellte sich auf den Standpunkt, dass die reglementarischen Änderungen von der Vorinstanz nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese nach der Einleitung des Verfahrens eingetreten seien (E. 3.2 und 4.1). Das Bundesgericht erinnerte aber diesbezüglich an seine Rechtsprechung, wonach die Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach dem Sachverhalt zu beurteilen sind, wie sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (E. 4.2). Die Vorinstanz hatte deshalb die Änderungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu Recht berücksichtigt (E. 4.3).
A. machte weiter geltend, sein Gehörsanspruch sei verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Frage eingeräumt worden sei, ob das von der IV angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen sei (E. 5.1). Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass die IV-Rente im Rahmen der ersten Säule aufgrund der Annahme festgelegt wird, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt besteht. Nicht zu untersuchen ist daher, ob der Versicherte eine teilweise vorhandene Erwerbsfähigkeit tatsächlich auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwerten kann. In der beruflichen Vorsorge sind demgegenüber gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nicht nur objektive, sondern auch die subjektiven Umstände des Versicherten zu berücksichtigen. Will daher die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen, muss sie dem Versicherten zuvor das rechtliche Gehör gewähren, damit er sich zu den subjektiven Umständen äussern kann. Den Versicherten trifft dabei eine Mitwirkungsobliegenheit (vgl. zum Ganzen E. 5.2.2). Die Vorsorgeeinrichtungen haben sodann die Interessen in der konkreten Situation abzuwägen (E. 5.2.3).
Im vorliegenden Fall hatte die Vorsorgekasse keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingräumt und somit den Gehörsanspruch des Versicherten verletzt. Sie hatte zwar zwei Schreiben an A. gerichtet, doch enthielten diese keine Erklärungen zur Berechnung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens. In den Schreiben war A. auch nicht dazu aufgefordert worden, sich zur Frage des hypothetischen Einkommens zu äussern (E. 5.3). Dennoch wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen keine allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorsorgeeinrichtung kommt deshalb nicht in Betracht. Wer gegen eine Vorsorgeeinrichtung vorgehen will, muss daher immer ein ausführlich begründetes Rechtsbegehren zur Entscheidung in der Sache selbst stellen. Es genügt nicht, lediglich die Gehörsverletzung feststellen zu lassen und eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Vorsorgeeinrichtung zu verlangen, ohne das Eventualbegehren in der Sache ausreichend zu begründen (E. 5.4.1 und 6).