9C_799/2013: Verjährung von Invalidenansprüchen in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Im Urteil 9C_799/2013 vom 17. April 2014 hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, wie Art. 41 Abs. 1 BVG zu ver­ste­hen ist. Nach dieser Bes­tim­mung ver­jähren die Leis­tungsansprüche nicht, sofern die Ver­sicherten im
Zeit­punkt des Ver­sicherungs­fall­es die Vor­sorgeein­rich­tung nicht
ver­lassen haben.

Bei wort­laut­ge­treuer Ausle­gung von Art. 41 Abs. 1 BVG war der von der Beschw­erde­führerin gel­tend gemachte Anspruch ver­jährt gewe­sen (E. 4). Der Anspruch der Beschw­erde­führerin auf Invali­den­leis­tun­gen der beru­flichen Vor­sorge ent­stand im Okto­ber 2000, d.h. ein Jahr nach Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zur Inva­lid­ität geführt hat­te. Zu diesem Zeit­punkt bestand aber keine Ver­sicherungs­deck­ung mehr, denn diese hat­te spätestens 30 Tage nach dem let­zten Taggeld­bezug am 10. Jan­u­ar 2000 aufge­hört (E. 2). Trotz des klaren Wort­lauts von Art. 41 Abs. 1 BVG verneinte aber das Bun­des­gericht den Ein­tritt der Ver­jährung (E. 5).

Das Bun­des­gericht erwog, mit der ersten BVG-Revi­sion sei ana­log zur beste­hen­den Regelung in der AHV auch in der beru­flichen Vor­sorge der Grund­satz der Unver­jährbarkeit des Leis­tungsanspruchs auf eine Invali­den­rente einge­führt wor­den (E. 4.3 und 4.4.1). Aus dem Pro­tokoll zu ein­er Sitzung der nation­al­rätlichen Kom­mis­sion für soziale Sicher­heit und Gesund­heit ergebe sich überdies, dass unter Ver­sicherungs­fall im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG bezüglich Invali­den­leis­tun­gen der Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zur Inva­lid­ität geführt hat, gemeint sein solle, und nicht wie son­st üblich der Ein­tritt der Inva­lid­ität (E. 4.4.2).

Das Bun­des­gericht sah damit genü­gend triftige Gründe, um vom Wort­laut von Art. 41 Abs. 1 BVG abzuwe­ichen. Der Anspruch auf Hin­ter­lasse­nen- und Invali­den­leis­tung als solch­er könne ent­ge­gen dem Wort­laut auch dann nicht ver­jähren, wenn er erst nach Ablauf der Ver­sicherungs­deck­ung bei der leis­tungspflichti­gen Vor­sorgeein­rich­tung entste­ht (E. 4.5).