Im Urteil 9C_799/2013 vom 17. April 2014 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, wie Art. 41 Abs. 1 BVG zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht
verlassen haben.
Bei wortlautgetreuer Auslegung von Art. 41 Abs. 1 BVG war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch verjährt gewesen (E. 4). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge entstand im Oktober 2000, d.h. ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber keine Versicherungsdeckung mehr, denn diese hatte spätestens 30 Tage nach dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 aufgehört (E. 2). Trotz des klaren Wortlauts von Art. 41 Abs. 1 BVG verneinte aber das Bundesgericht den Eintritt der Verjährung (E. 5).
Das Bundesgericht erwog, mit der ersten BVG-Revision sei analog zur bestehenden Regelung in der AHV auch in der beruflichen Vorsorge der Grundsatz der Unverjährbarkeit des Leistungsanspruchs auf eine Invalidenrente eingeführt worden (E. 4.3 und 4.4.1). Aus dem Protokoll zu einer Sitzung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ergebe sich überdies, dass unter Versicherungsfall im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG bezüglich Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemeint sein solle, und nicht wie sonst üblich der Eintritt der Invalidität (E. 4.4.2).
Das Bundesgericht sah damit genügend triftige Gründe, um vom Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 BVG abzuweichen. Der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistung als solcher könne entgegen dem Wortlaut auch dann nicht verjähren, wenn er erst nach Ablauf der Versicherungsdeckung bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entsteht (E. 4.5).