Mit Urteil 9C_832/2013 vom 23. April 2014 hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, wie variable Salärzahlungen (Bonus, Provisionen) in der beruflichen Vorsorge zu behandeln sind, wenn der Arbeitnehmer invalid wird. Die Vorsorgeeinrichtung hatte auf dem Vorsorgeausweis tiefere Beträge ausgewiesen als auf dem individuellen AHV-Konto. Den Unterschied erklärte die Vorsorgeeinrichtung mit den variablen Zahlungen. Der Arbeitnehmer verlangte darauf, dass das versicherte Einkommen in der beruflichen Vorsorge den Gutschriften auf den individuellen AHV-Konto angepasst wird. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass Lohnbestandteile umstritten waren, welche von der überobligatorischen Vorsorge erfasst waren (E. 3). Die überobligatorische Vorsorge wird nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements durchgeführt, wobei der Vorsorgeeinrichtung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (E. 3.1). Aus dem Vorsorgereglement ergibt sich deshalb auch, welches Einkommen versichert ist. In der Regel wird dabei vom AHV-Einkommen ausgegangen. Sollen gewisse Einkommensbestandteile von der beruflichen Vorsorge ausgenommen werden, muss dies in einer klaren Bestimmung im Vorsorgereglement selber vorgesehen werden. Eine blosse Klausel im Individualarbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber reicht dazu nicht aus (E. 3.2 und 6.3). Welches Einkommen versichert ist, bestimmt sich also durch Auslegung des Vorsorgereglements (E. 3.3).
Im konkreten Fall zählten der Bonus und die Provisionen zum versicherten Einkommen, auch wenn die Höhe der Zahlungen zu Beginn des Jahres jeweils noch nicht feststanden (E. 5). Wird das versicherte Einkommen in der beruflichen Vorsorge im Voraus bestimmt, können sich aufgrund variabler Lohnbestandteile Unterschiede zu den Gutschriften auf dem individuellen AHV-Konto ergeben (E. 6.1). Das zu beurteilende Vorsorgereglement sah eine solche Voraus-Bestimmung des Einkommens vor, bestimmte jedoch auch, dass das voraussichtliche AHV-Einkommen mitzuberücksichtigen war (“salaire AVS présumé”). Darunter fielen gemäss Bundesgericht auch die variablen Lohnbestandteile, obwohl der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart hatte (E. 6.2).