9C_832/2013: Variable Zahlungen in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Mit Urteil 9C_832/2013 vom 23. April 2014 hat­te das Bun­des­gericht die Frage zu beant­worten, wie vari­able Salärzahlun­gen (Bonus, Pro­vi­sio­nen) in der beru­flichen Vor­sorge zu behan­deln sind, wenn der Arbeit­nehmer invalid wird. Die Vor­sorgeein­rich­tung hat­te auf dem Vor­sorgeausweis tief­ere Beträge aus­gewiesen als auf dem indi­vidu­ellen AHV-Kon­to. Den Unter­schied erk­lärte die Vor­sorgeein­rich­tung mit den vari­ablen Zahlun­gen. Der Arbeit­nehmer ver­langte darauf, dass das ver­sicherte Einkom­men in der beru­flichen Vor­sorge den Gutschriften auf den indi­vidu­ellen AHV-Kon­to angepasst wird. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut.

Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass Lohnbe­standteile umstrit­ten waren, welche von der über­ob­lig­a­torischen Vor­sorge erfasst waren (E. 3). Die über­ob­lig­a­torische Vor­sorge wird nach den Bes­tim­mungen des Vor­sorg­ere­gle­ments durchge­führt, wobei der Vor­sorgeein­rich­tung ein weit­er Gestal­tungsspiel­raum zukommt (E. 3.1). Aus dem Vor­sorg­ere­gle­ment ergibt sich deshalb auch, welch­es Einkom­men ver­sichert ist. In der Regel wird dabei vom AHV-Einkom­men aus­ge­gan­gen. Sollen gewisse Einkom­mens­be­standteile von der beru­flichen Vor­sorge ausgenom­men wer­den, muss dies in ein­er klaren Bes­tim­mung im Vor­sorg­ere­gle­ment sel­ber vorge­se­hen wer­den. Eine blosse Klausel im Indi­vid­u­alar­beitsver­trag zwis­chen dem Arbeit­nehmer und dem Arbeit­ge­ber reicht dazu nicht aus (E. 3.2 und 6.3). Welch­es Einkom­men ver­sichert ist, bes­timmt sich also durch Ausle­gung des Vor­sorg­ere­gle­ments (E. 3.3).

Im konkreten Fall zählten der Bonus und die Pro­vi­sio­nen zum ver­sicherten Einkom­men, auch wenn die Höhe der Zahlun­gen zu Beginn des Jahres jew­eils noch nicht fest­standen (E. 5). Wird das ver­sicherte Einkom­men in der beru­flichen Vor­sorge im Voraus bes­timmt, kön­nen sich auf­grund vari­abler Lohnbe­standteile Unter­schiede zu den Gutschriften auf dem indi­vidu­ellen AHV-Kon­to ergeben (E. 6.1). Das zu beurteilende Vor­sorg­ere­gle­ment sah eine solche Voraus-Bes­tim­mung des Einkom­mens vor, bes­timmte jedoch auch, dass das voraus­sichtliche AHV-Einkom­men mitzu­berück­sichti­gen war (“salaire AVS pré­sumé”). Darunter fie­len gemäss Bun­des­gericht auch die vari­ablen Lohnbe­standteile, obwohl der Arbeit­ge­ber mit dem Arbeit­nehmer im Arbeitsver­trag etwas anderes vere­in­bart hat­te (E. 6.2).