9C_133/2017 und 9C_426/2017: Bemessung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge bei Teilzeittätigkeit (amtl. Publ.)

In zwei Grund­satzentschei­den hielt das Bun­des­gericht an sein­er Recht­sprechung zur Bemes­sung des Inva­lid­itäts­grades in der beru­flichen Vor­sorge bei Teilzeit­tätigkeit fest (Urteile 9C_133/2017 und 9C_426/2017 bei­de vom 7. März 2018).

In 9C_133/2017 hielt das Bun­des­gericht ins­beson­dere fest, in der beru­flichen Vor­sorge bemesse sich der Umfang der Ver­sicherungs­deck­ung bei Inva­lid­ität nach dem Beschäf­ti­gungs­grad bei Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zur Inva­lid­ität geführt hat. Ver­sah die ver­sicherte Per­son ein Teilzeit­pen­sum, beste­ht kein Anspruch auf Leis­tun­gen, wenn und solange trotz gesund­heitlich­er Beein­träch­ti­gun­gen im bish­eri­gen Umfang weit­ergear­beit­et wer­den kann oder kön­nte (zum Ganzen E. 5.1 und 5.2).

Bei Teilzeitar­beit gilt gemäss Bun­des­gericht also trotz Kri­tik in der Lehre weit­er­hin, dass sich der vor­sorg­erechtlich rel­e­vante Inva­lid­itäts­grad auf­grund eines Vali­deneinkom­mens entsprechend dem Grad der Teil­er­werb­stätigkeit bemisst und nicht im Ver­hält­nis zu ein­er hypo­thetis­chen Vol­lzeit­er­werb­stätigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass die beru­fliche Vor­sorge abwe­ichend von der Invali­den- und Unfal­lver­sicherung konzip­iert ist (zum Ganzen E. 6.2).

Gemäss Bun­des­gericht weniger kom­pliziert und nachvol­lziehbar wäre, wenn die Vor­sorgeein­rich­tung das von der Invali­den­ver­sicherung fest­ge­set­zte Vali­deneinkom­men auf das aus­geübte Teilzeit­pen­sum herun­ter­rech­nen und gestützt darauf eine neuer­liche Einkom­mensver­gle­ich­srech­nung durch­führen würde. Mit dieser Berech­nung wür­den gemäss Bun­des­gericht sämtliche Fälle abgedeckt (E. 6.3.2).

Im Par­al­le­lentscheid 9C_426/2017 wurde auf die vorste­hen­den Erwä­gun­gen Bezug genom­men (E. 4.3) und entsprechend entsch­ieden (E. 4.3 und 5).