In zwei Grundsatzentscheiden hielt das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung zur Bemessung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge bei Teilzeittätigkeit fest (Urteile 9C_133/2017 und 9C_426/2017 beide vom 7. März 2018).
In 9C_133/2017 hielt das Bundesgericht insbesondere fest, in der beruflichen Vorsorge bemesse sich der Umfang der Versicherungsdeckung bei Invalidität nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen im bisherigen Umfang weitergearbeitet werden kann oder könnte (zum Ganzen E. 5.1 und 5.2).
Bei Teilzeitarbeit gilt gemäss Bundesgericht also trotz Kritik in der Lehre weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit bemisst und nicht im Verhältnis zu einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass die berufliche Vorsorge abweichend von der Invaliden- und Unfallversicherung konzipiert ist (zum Ganzen E. 6.2).
Gemäss Bundesgericht weniger kompliziert und nachvollziehbar wäre, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnen und gestützt darauf eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführen würde. Mit dieser Berechnung würden gemäss Bundesgericht sämtliche Fälle abgedeckt (E. 6.3.2).
Im Parallelentscheid 9C_426/2017 wurde auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen (E. 4.3) und entsprechend entschieden (E. 4.3 und 5).