A. erhielt eine ganze IV-Rente zugesprochen und teilte kurze Zeit später der obligatorischen beruflichen Vorsorgeeinrichtung mit, dass er einen Viertel seines Altersguthabens in Kapitalform beziehen wolle. Die Vorsorgeeinrichtung widersetzte sich dem Anliegen, worauf A. Klage einleitete. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 9C_725/2014 vom 17. März 2015).
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass sich der Anspruch auf Kapitalbezug nur aus Art. 37 Abs. 2 BVG ergeben konnte. A. hielt diese Bestimmung mit Blick auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung für anwendbar. Das Sozialversicherungsgericht hatte den Anspruch aber verneint, weil die BVG-Invalidenrente als Leistung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG) und deshalb Art. 37 Abs. 2 BVG auf die BVG-Invalidenrente keine Anwendung finde (E. 2 und 3.1).
Das Bundesgericht erkannte, Art. 37 Abs. 2 BVG beziehe sich nur auf das obligatorische BVG-Altersguthaben und sei in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar (E. 3.3). Im BVG-Obligatorium werde die Invalidenrente lebenslang entrichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG). Folglich bestehe kein Anspruch auf Altersleistungen, wenn vor Erreichen des Rücktrittsalters eine vollständige Invalidität eintrete. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG sei deshalb ausgeschlossen (E. 3.4.1). Das gelte auch, wenn die Invalidenrente zu gegebener Zeit gestützt auf das Reglement in eine Altersrente umgewandelt werde (E. 3.4.2).