Ein Arbeitnehmer teilte seiner Vorsorgeeinrichtung schriftlich mit, er wolle bei seiner Pensionierung die Hälfte des Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Mit der Übernahme der Arbeitgeberin durch die B. AG trat der Arbeitnehmer später in die Vorsorgeeinrichtung der B. AG ein. Diese verneinte die geltend gemachte Möglichkeit eines Kapitalbezugs (Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015).
Das Bundesgericht schützte den Anspruch des Arbeitnehmers auf teilweise Auszahlung des Altersguthabens in Kapitalform bei vorzeitiger Pensionierung (E. 4.4 und 4.5.2). Das Gericht hielt insbesondere fest, der Versicherte könne gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (E. 3.2.1). Dass der Versicherte ein Gesuch um vorzeitige Pensionierung stellen müsste, war weder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung noch in einer anderen Bestimmung vorausgesetzt. Der Vorsorgefall war eingetreten, nachdem der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und sich nicht als arbeitslos gemeldet hatte (vgl. E. 4.2 und 4.3.1). Eine Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung ist gesetzlich nicht vorgesehen und der Arbeitnehmer hatte ein entsprechendes Ersuchen vor Beendigung seiner Erwerbstätigkeit gestellt. Das Bundesgericht bejahte deshalb einen Anspruch auf einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens (E. 4.5.2).