9C_507/2014: Unzulässige Beschränkung des versicherten Einkommens durch die Vorsorgeeinrichtung (amtl. Publ.)

Die Arbeitsver­hält­nisse zweier Arbeit­nehmer des Per­son­als Flughafen Genf-Coin­trin (“Ser­vice de l’aéro­port de Coin­trin”) gin­gen im Zuge ein­er Umstruk­turierung auf den Inter­na­tionalen Flughafen Genf (“Aéro­port Inter­na­tionale de Genève”) über.

Nach dem Über­gang wurde bei der Arbeit­ge­berin eine neue Lohn­poli­tik einge­führt. Die beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung führte neue Arbeit­nehmerk­lassen ein. Zwei Ver­sicherte leit­eten dage­gen Klage beim Sozialver­sicherungs­gericht Genf ein (“Cour de jus­tice de la République et can­ton de Genève”).

Vor Bun­des­gericht war strit­tig, ob die Pen­sion­skasse mit der Arbeit­ge­berin gültig vere­in­baren kon­nte, welche Lohnan­teile vor­sorgev­er­sichert sind. Die Vor­sorgeein­rich­tung hat­te mit der Arbeit­ge­berin sin­ngemäss vere­in­bart, dass nach der Umstruk­turierung weit­er­hin nur diejeni­gen Lohnan­teile ver­sichert sein sollen, die schon vor dem Über­gang der Arbeitsver­hält­nisse berufsvor­sorgev­er­sichert waren (Urteil 9C_507/2014 vom 7. Sep­tem­ber 2015, E. 3 sowie Sachver­halt A).

Das Bun­des­gericht verneinte die Frage in aus­führlichen Erwä­gun­gen und hielt ins­beson­dere fest, die Vere­in­barung ver­stosse gegen statu­tarische Bes­tim­mungen der Vor­sorgeein­rich­tung und die geset­zlichen Vor­gaben (E. 6.3). Der Ein­wand, die beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung müsse auf ihr finanzielles Gle­ichgewicht acht­en, liess das Bun­des­gericht nicht gel­ten (E. 7.2 und 7.3 sowie 8.2 und 8.3).