Die Arbeitsverhältnisse zweier Arbeitnehmer des Personals Flughafen Genf-Cointrin (“Service de l’aéroport de Cointrin”) gingen im Zuge einer Umstrukturierung auf den Internationalen Flughafen Genf (“Aéroport Internationale de Genève”) über.
Nach dem Übergang wurde bei der Arbeitgeberin eine neue Lohnpolitik eingeführt. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung führte neue Arbeitnehmerklassen ein. Zwei Versicherte leiteten dagegen Klage beim Sozialversicherungsgericht Genf ein (“Cour de justice de la République et canton de Genève”).
Vor Bundesgericht war strittig, ob die Pensionskasse mit der Arbeitgeberin gültig vereinbaren konnte, welche Lohnanteile vorsorgeversichert sind. Die Vorsorgeeinrichtung hatte mit der Arbeitgeberin sinngemäss vereinbart, dass nach der Umstrukturierung weiterhin nur diejenigen Lohnanteile versichert sein sollen, die schon vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse berufsvorsorgeversichert waren (Urteil 9C_507/2014 vom 7. September 2015, E. 3 sowie Sachverhalt A).
Das Bundesgericht verneinte die Frage in ausführlichen Erwägungen und hielt insbesondere fest, die Vereinbarung verstosse gegen statutarische Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung und die gesetzlichen Vorgaben (E. 6.3). Der Einwand, die berufliche Vorsorgeeinrichtung müsse auf ihr finanzielles Gleichgewicht achten, liess das Bundesgericht nicht gelten (E. 7.2 und 7.3 sowie 8.2 und 8.3).