9C_697/2014: Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte bejaht (amtl. Publ.)

G. liess seine Part­ner­schaft mit A. ein­tra­gen und ver­starb wenige Tage später. Die beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung stellte auf Anfrage von A. in Aus­sicht, er habe gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und 19a BVG Anspruch auf eine ein­ma­lige Abfind­ung in der Höhe von drei Jahres-Witwen­renten. Noch am gle­ichen Tag set­zte A. tes­ta­men­tarisch fünf Per­so­n­en als Erben ein und ver­starb zwei Tage später.

Die Vor­sorgeein­rich­tung ver­weigerte in der Folge die Auszahlung der Abfind­ung an die Erben, worauf diese ans Sozialver­sicherungs­gericht gelangten (Cour de jus­tice de la République et can­ton de Genève, Cham­bre des assur­ances sociales). Das Sozialver­sicherungs­gericht bejahte seine Zuständigkeit, worauf die Vor­sorgeein­rich­tung Beschw­erde beim Bun­des­gericht erhob. Das Bun­des­gericht bejahte indessen die Zuständigkeit des Sozialver­sicherungs­gerichts (Urteil 9C_697/2014 vom 5. März 2015).

Umstrit­ten war der Anwen­dungs­bere­ich von Art. 73 BVG. Das Bun­des­gericht hielt fest, die Zuständigkeit der Sozialver­sicherungs­gerichte gestützt auf Art. 73 BVG bes­timme sich nach zwei Kri­te­rien. Der Stre­it­ge­gen­stand müsse berufsvor­sorg­erechtlich­er Natur sein und ander­er­seits kön­nten nur die beru­flichen Vor­sorgeein­rich­tun­gen, die betr­e­f­fend­en Arbeit­ge­ber sowie die Anspruchs­berechtigten als Partei auftreten (E. 3). Bei­de Kri­te­rien waren gemäss Bun­des­gericht eingehalten.

Die Kläger stützten ihren Anspruch auf BVG-Bes­tim­mungen und das Regle­ment der Vor­sorgeein­rich­tung, weshalb eine Stre­it­igkeit aus der beru­flichen Vor­sorge vor­lag (E. 4.2). Daran ändert gemäss Bun­des­gericht nichts, dass das Sozialver­sicherungs­gericht vor­frageweise prüfen muss, ob das von A. ver­fasste Tes­ta­ment gültig ist, weil die Erben von A. den Anspruch gel­tend machen. Durch die Uni­ver­sal­sukzes­sion ändere sich die Recht­snatur eines Anspruchs nicht (4.2 und 4.3).