G. liess seine Partnerschaft mit A. eintragen und verstarb wenige Tage später. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung stellte auf Anfrage von A. in Aussicht, er habe gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und 19a BVG Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Witwenrenten. Noch am gleichen Tag setzte A. testamentarisch fünf Personen als Erben ein und verstarb zwei Tage später.
Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte in der Folge die Auszahlung der Abfindung an die Erben, worauf diese ans Sozialversicherungsgericht gelangten (Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales). Das Sozialversicherungsgericht bejahte seine Zuständigkeit, worauf die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht bejahte indessen die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (Urteil 9C_697/2014 vom 5. März 2015).
Umstritten war der Anwendungsbereich von Art. 73 BVG. Das Bundesgericht hielt fest, die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte gestützt auf Art. 73 BVG bestimme sich nach zwei Kriterien. Der Streitgegenstand müsse berufsvorsorgerechtlicher Natur sein und andererseits könnten nur die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen, die betreffenden Arbeitgeber sowie die Anspruchsberechtigten als Partei auftreten (E. 3). Beide Kriterien waren gemäss Bundesgericht eingehalten.
Die Kläger stützten ihren Anspruch auf BVG-Bestimmungen und das Reglement der Vorsorgeeinrichtung, weshalb eine Streitigkeit aus der beruflichen Vorsorge vorlag (E. 4.2). Daran ändert gemäss Bundesgericht nichts, dass das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise prüfen muss, ob das von A. verfasste Testament gültig ist, weil die Erben von A. den Anspruch geltend machen. Durch die Universalsukzession ändere sich die Rechtsnatur eines Anspruchs nicht (4.2 und 4.3).