Das BGer hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts VD (SozVersGer) für eine Verantwortlichkeitsklage gegen Organe einer Vorsorgeeinrichtung (BVG 52) im Zusammenhang mit möglicherweise ungerechtfertigten Zahlungen an Dritte zu befassen. Das Gericht war auf diese Klage nicht eingetreten.
Die Klägerin hatte sich dabei u.a. auf BGE 138 V 346 (dazu unsere Zusammenfassung; der damalige Art. 89bis IV ist heute Art. 89a VI ZGB) berufen und geltend gemacht, Ansprüche patronaler Wohlfahrtsfonds fielen nicht in die Zuständigkeit des SozVersGer. Das BGer hält im vorliegenden Entscheid dagegen fest, dass die analoge Anwendung der Regeln über die Vermögensverwaltung auf patronale Wohlfahrtsfonds auch die analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsbestimmungen einschliesst. Daraus folgt sodann, dass entsprechende Verantwortlichkeitsansprüche nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, sondern in die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, die im Bereich der beruflichen Vorsorge zuständig sind.