9C_2/2012: BVG 53b (Teilliquidation) auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar (amtl. Publ.)

Das BGer entschei­det im vor­liegen­den Fall die umstrit­tene Frage, ob nur noch Per­son­alfür­sorges­tiftun­gen, die auf dem Gebi­et der Alters‑, Hin­ter­lasse­nen- und Invali­den­vor­sorge tätig sind, in den Anwen­dungs­bere­ich von ZGB 89bis VI fall­en, so dass auch BVG 53b (Teilliq­ui­da­tion) nur auf solche Stiftun­gen anwend­bar wäre, oder ob auch patronale Wohlfahrts­fonds von der Ver­weisung von ZGB 89bis VI erfasst sind (das BGer äuss­er sich dabei auch zur Unter­schei­dung zwis­chen bei­den Stiftungsarten).

Das BGer hält zunächst fest, der “Ver­weiskat­a­log” von ZGB 89bis VI sei auf patronale Wohlfahrts­fonds nur — aber immer­hin — dann ana­log anzuwen­den, wenn und soweit die BVG-Nor­men mit deren Charak­ter vere­in­bar sind. Dabei gelte Folgendes:

4.6 Ein­er Analo­gie zugänglich sind ohne weit­eres die Bes­tim­mungen betr­e­f­fend die Revi­sion­sstelle und die Auf­sicht […]. Es bleibt höch­stens noch die — hier jedoch nicht zu beant­wor­tende — Frage nach der inhaltlichen Aus­gestal­tung der Auf­sicht und der Revi­sion von der­ar­ti­gen Wohlfahrt­sein­rich­tun­gen […]. Eben­so wenig bietet die Recht­spflegebes­tim­mung (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB) Schwierigkeit­en. […] Insoweit hat die 1. BVG-Revi­sion grund­sät­zlich keine Neuerun­gen mit sich gebracht (vgl. auch E. 4.1 hievor). 

Mit Bezug auf BVG 53b hält das BGer fest:

5.6 Nach­dem in Bezug auf Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem dynamis­chen Ver­weis auszuge­hen ist (vgl. E. 5.2 hievor), patronale Wohlfahrts­fonds eben­falls vom Grund­satz, dass das freie Stiftungsver­mö­gen der Des­ti­natären fol­gt, beherrscht wird (E. 5.3 hievor), das Vor­liegen eines Teilliq­ui­da­tion­statbe­stands bei Wohlfahrts­fonds und “zusam­men­hän­gen­den” Vor­sorgeein­rich­tun­gen in der Regel gle­ichzeit­ig zu unter­suchen ist (vgl. E. 5.4 hievor) sowie die auf­sicht­srechtliche Über­prü­fungs­befug­nis betr­e­f­fend die Verteilung der freien Stiftungsmit­tel bei ein­er analo­gen Anwen­dung von Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrts­fonds im Kern gle­ich (eng) bleibt (vgl. E. 5.5.2 hievor), ist eine solche nicht nur sin­nvoll, son­dern auch sach­lich ger­adezu geboten. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begrün­de­ten Recht­sprechung, welche die Teilliq­ui­da­tion patronaler Wohlfahrts­fonds den zivil­rechtlichen Bes­tim­mungen des Stiftungsrechts, vor allem Art. 84 Abs. 2 ZGB unter­stellt hat (vgl. E. 5.1 hievor), ist daher nach Inkraft­treten der 1. BVG-Revi­sion nicht festzuhal­ten. Mit dieser Änderung der Recht­sprechung wird das Gebot der Rechtssicher­heit nicht verletzt […].

Die (analoge) Anwen­dung von BVG 53b ver­langt u.a. die hin­re­ichende Konkretisierung der Teilliq­ui­da­tion im Regle­ment (auch) des patronalen Wohnfahrtsfonds:

6.3.4 Zusam­menge­fasst normiert Art. 53b Abs. 1 BVG somit ein regle­men­tarisches Konkretisierungs­ge­bot hin­sichtlich der einzel­nen Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen. Vom ein­deuti­gen und unmissver­ständlichen Wort­laut ist nicht abzuwe­ichen. Abge­se­hen davon, dass er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, weist auch die Entste­hungs­geschichte der stre­it­i­gen Bes­tim­mung auf die näm­liche Regelungsab­sicht des Geset­zge­bers hin.