Das BGer entscheidet im vorliegenden Fall die umstrittene Frage, ob nur noch Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, in den Anwendungsbereich von ZGB 89bis VI fallen, so dass auch BVG 53b (Teilliquidation) nur auf solche Stiftungen anwendbar wäre, oder ob auch patronale Wohlfahrtsfonds von der Verweisung von ZGB 89bis VI erfasst sind (das BGer äusser sich dabei auch zur Unterscheidung zwischen beiden Stiftungsarten).
Das BGer hält zunächst fest, der “Verweiskatalog” von ZGB 89bis VI sei auf patronale Wohlfahrtsfonds nur — aber immerhin — dann analog anzuwenden, wenn und soweit die BVG-Normen mit deren Charakter vereinbar sind. Dabei gelte Folgendes:
4.6 Einer Analogie zugänglich sind ohne weiteres die Bestimmungen betreffend die Revisionsstelle und die Aufsicht […]. Es bleibt höchstens noch die — hier jedoch nicht zu beantwortende — Frage nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufsicht und der Revision von derartigen Wohlfahrtseinrichtungen […]. Ebenso wenig bietet die Rechtspflegebestimmung (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB) Schwierigkeiten. […] Insoweit hat die 1. BVG-Revision grundsätzlich keine Neuerungen mit sich gebracht (vgl. auch E. 4.1 hievor).
Mit Bezug auf BVG 53b hält das BGer fest:
5.6 Nachdem in Bezug auf Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem dynamischen Verweis auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), patronale Wohlfahrtsfonds ebenfalls vom Grundsatz, dass das freie Stiftungsvermögen der Destinatären folgt, beherrscht wird (E. 5.3 hievor), das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands bei Wohlfahrtsfonds und “zusammenhängenden” Vorsorgeeinrichtungen in der Regel gleichzeitig zu untersuchen ist (vgl. E. 5.4 hievor) sowie die aufsichtsrechtliche Überprüfungsbefugnis betreffend die Verteilung der freien Stiftungsmittel bei einer analogen Anwendung von Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds im Kern gleich (eng) bleibt (vgl. E. 5.5.2 hievor), ist eine solche nicht nur sinnvoll, sondern auch sachlich geradezu geboten. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts, vor allem Art. 84 Abs. 2 ZGB unterstellt hat (vgl. E. 5.1 hievor), ist daher nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtssicherheit nicht verletzt […].
Die (analoge) Anwendung von BVG 53b verlangt u.a. die hinreichende Konkretisierung der Teilliquidation im Reglement (auch) des patronalen Wohnfahrtsfonds:
6.3.4 Zusammengefasst normiert Art. 53b Abs. 1 BVG somit ein reglementarisches Konkretisierungsgebot hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ist nicht abzuweichen. Abgesehen davon, dass er den wahren Sinn der Norm wiedergibt, weist auch die Entstehungsgeschichte der streitigen Bestimmung auf die nämliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers hin.