Das Bundesgericht hat gestern das für die amtliche Sammlung vorgesehene Urteil 6B_345/2011 vom 17. November 2011 über die Strafbarkeit des Nacktwanderns nach kantonalem Recht, über das bereits bei Verkündung in den Medien berichtet wurde (siehe z.B. hier und hier), veröffentlicht.
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen unanständigen Benehmens gemäss Art. 19 al. 2 Kant. Strafrecht/AR zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer „in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt“. Das Bundesgericht hat diese Auffassung bestätigt.
Es fasst seinen ausführlich begründeten Entscheid wie folgt zusammen:
10. […] Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3 hievor). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der „öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt“, ist hinreichend bestimmt (E. 4 hievor). Das Nacktwandern im öffentlichen Raum kann ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten und die übrigen Umstände willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5 hievor). Die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Sitte und Anstand setzt nicht voraus, dass der Nacktwanderer auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6 hievor). Die Verurteilung zu einer Busse wegen Nacktwanderns verletzt das Grundrecht der persönlichen Freiheit nicht (E. 7 hievor). Ein Verbotsirrtum lag nicht vor (E. 8 hievor). Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses sind nicht erfüllt (E. 9 hievor). Die Beschwerde ist in sämtlichen Punkten unbegründet.