Das Bundesgericht verweist in seinem Urteil 6B_323/2011 vom 17. August 2011 auf einen anderen Entscheid aus diesem Jahr (BGer 6B_768/2010 vom 14.04.2011) in dem es festgehalten hat, dass die neue Strafbestimmung des Art. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 im Bereich der berufsmässigen Fahrzeugführer keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen Fahrer bietet. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, ein Taxifahrer aus Luzern, hatte sich mit Erfolg auf das zitierte Urteil berufen; seine Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Obwohl er die von ihm beanstandete Rechtsverletzung nicht weiter ausführt, wird aus E. 2.8 des bundesgerichtlichen Entscheids entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 12) hinreichend klar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Das Bundesgericht begründete dort im Rahmen einer systematischen Auslegung von Art. 49 lit. a SKV, weshalb die im Zuge der Aufhebung von aArt. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 neu geschaffene Strafbestimmung nicht Grundlage für Sanktionen gegen Fahrzeugführer bilden kann, die — wie der Beschwerdeführer als Taxifahrer — der ARV 2 unterstehen.
Die ARV 2 regelt die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.