Das kantonale Steueramt Zürich ist mit einer Beschwerde in Strafsachen gescheitert (Urteil 6B_429/2011 vom 23. August 2011), mit der die Behörde gegen einen Freispruch zweier Personen vom Vorwurf des mehrfachen Steuerbetrugs (§ 261 Abs. 1 StG/ZH und Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorging. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdeberechtigung und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass sich das kantonale Steueramt nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG berufen kann, weil es als blosser Anzeigeerstatter und „Geschädigtenvertreter“ am Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdegegner nicht wie eine Verwaltungsbehörde des Bundes im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) beteiligt war:
1.5 […] Auf das Verfahren wegen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG und Art. 59 StHG bzw. der entsprechenden kantonalen Strafbestimmung von § 261 Abs. 1 StG/ZH gelangt seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) zur Anwendung (Art. 188 Abs. 2 DBG; § 263 Abs. 1 StG/ZH). Vor Inkrafttreten der StPO richtete sich das Verfahren nach dem kantonalen Strafprozessrecht (vgl. Art. 188 Abs. 2 aDBG), welches gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 453 Abs. 1 und Art. 454 Abs. 2 StPO auch vorliegend relevant ist. Das VStrR ist demgegenüber, ausser auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführte besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG, im Verfahren wegen Widerhandlungen auf dem Gebiet der direkten Einkommens- und Vermögenssteuern nicht anwendbar.
Über die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der gleichen Sache erhobene Beschwerde (Verfahren 6B_453/2011) wurde noch nicht entschieden, weshalb der Freispruch noch nicht rechtskräftig ist.