6B_429/2011: Keine Beschwerdelegitimation des kantonalen Steueramtes

Das kan­tonale Steuer­amt Zürich ist mit ein­er Beschw­erde in Straf­sachen gescheit­ert (Urteil 6B_429/2011 vom 23. August 2011), mit der die Behörde gegen einen Freis­pruch zweier Per­so­n­en vom Vor­wurf des mehrfachen Steuer­be­trugs (§ 261 Abs. 1 StG/ZH und Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der mehrfachen Urkun­den­fälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorg­ing. Das Bun­des­gericht verneinte die Beschw­erde­berech­ti­gung und trat auf die Beschw­erde nicht ein.

Zur Begrün­dung führt das Bun­des­gericht aus, dass sich das kan­tonale Steuer­amt nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG berufen kann, weil es als bloss­er Anzeigeer­stat­ter und „Geschädigten­vertreter“ am Strafver­fahren gegen die bei­den Beschw­erdegeg­n­er nicht wie eine Ver­wal­tungs­be­hörde des Bun­des im Anwen­dungs­bere­ich des Ver­wal­tungsstrafrechts (VStrR) beteiligt war:

1.5 […] Auf das Ver­fahren wegen Steuer­be­trugs im Sinne von Art. 186 DBG und Art. 59 StHG bzw. der entsprechen­den kan­tonalen Straf­bes­tim­mung von § 261 Abs. 1 StG/ZH gelangt seit dem 1. Jan­u­ar 2011 die Schweiz­erische Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) zur Anwen­dung (Art. 188 Abs. 2 DBG; § 263 Abs. 1 StG/ZH). Vor Inkraft­treten der StPO richtete sich das Ver­fahren nach dem kan­tonalen Straf­prozess­recht (vgl. Art. 188 Abs. 2 aDBG), welch­es gemäss den Über­gangs­bes­tim­mungen von Art. 453 Abs. 1 und Art. 454 Abs. 2 StPO auch vor­liegend rel­e­vant ist. Das VStrR ist demge­genüber, auss­er auf die von der Eid­genös­sis­chen Steuerver­wal­tung geführte beson­dere Steuerun­ter­suchung nach Art. 190 ff. DBG, im Ver­fahren wegen Wider­hand­lun­gen auf dem Gebi­et der direk­ten Einkom­mens- und Ver­mö­genss­teuern nicht anwendbar.

Über die von der Ober­staat­san­waltschaft des Kan­tons Zürich in der gle­ichen Sache erhobene Beschw­erde (Ver­fahren 6B_453/2011) wurde noch nicht entsch­ieden, weshalb der Freis­pruch noch nicht recht­skräftig ist.