6B_360/2014: Gespaltener Rechtsmittelweg: Berufung gegen Entschädigung der privaten Rechtsvertretung und Beschwerde gegen Entschädigung der amtlichen Verteidigung oder unentgeltliche Verbeiständung (amtl. Publ.)

Während die Entschädi­gun­gen für die pri­vate Rechtsvertre­tung zu den Entschädi­gungs­fol­gen zählen, gel­ten die Aus­la­gen für die amtliche Vertei­di­gung und die unent­geltliche Ver­beistän­dung als Bestandteil der Ver­fahren­skosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Auch wenn die Straf­be­hörde über alle Kosten- und Entschädi­gungs­fra­gen im gle­ichen Endentscheid zu befind­en hat (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO), sieht die Straf­prozes­sor­d­nung eine Gabelung des Rechtsmit­tel­wegs und damit auch der Beurteilungsin­stanzen vor, wie das Bun­des­gericht fes­thält.

Die vom erstin­stan­zlichen Gericht zuge­sproch­ene Entschädi­gung für die pri­vate Rechtsvertre­tung ist mit Beru­fung anzufecht­en (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Dazu legit­imiert ist jede Partei mit einem rechtlich geschützten Inter­esse an der Aufhe­bung oder Änderung des Entschei­ds hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch gegen den Entscheid des erstin­stan­zlichen Gerichts über die Kosten der amtlichen Vertei­di­gung oder der unent­geltlichen Prozess­führung ste­ht ihnen auss­chliesslich dieses Rechtsmit­tel offen. Sämtliche Ein­wen­dun­gen der Ver­fahrensparteien gegen die Höhe von Entschädi­gungs­fol­gen sind somit im Beru­fungsver­fahren zu beurteilen.

Anders als etwa die Staat­san­waltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO; siehe dazu BGE 139 IV 199 E. 2) sind die amtliche Vertei­di­gung und die unent­geltliche Rechtsver­beistän­dung der Pri­vatk­läger­schaft keine Ver­fahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmit­tel­le­git­i­ma­tion hin­sichtlich der Fest­set­zung des Hon­o­rars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, son­dern aus der beson­deren Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kön­nen und müssen gegen den erstin­stan­zlichen Entschädi­gungsentscheid in ihrer Eigen­schaft als Ver­fahrens­beteiligte in eigen­em Namen straf­prozes­suale Beschw­erde führen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2).

Ver­langt nun der Staat­san­waltschaft oder eine andere Parteien, die für die Kosten der amtlichen Vertei­di­gung oder der unent­geltlichen Prozess­führung aufzukom­men hat, eine Reduk­tion der erstin­stan­zlich zuge­sproch­enen Entschädi­gung mit­tels Beru­fung, sind sämtliche Ein­wen­dun­gen gegen die Entschädi­gung in diesem Beru­fungsver­fahren zu beurteilen. Ein allfäl­liges, von der unent­geltlichen Rechtsver­beistän­dung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO sep­a­rat anhängig gemacht­es Beschw­erde­v­er­fahren wird dann gegen­stand­s­los (BGE 139 IV 199 E. 5.6).

Soweit die unent­geltliche Rechtsver­beistän­dung eine Beschw­erde erhebt, sieht die StPO eine weit­ere Auf­s­plit­tung des Rechtsmit­tel­wegs vor. Für Beschw­er­den gegen den erstin­stan­zlichen Entschädi­gungsentscheid ist die kan­tonale Beschw­erde­in­stanz zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO); Beschw­er­den gegen die von der Beschw­erde­in­stanz oder dem Beru­fungs­gericht im zweitin­stan­zlichen Ver­fahren fest­ge­set­zte Entschädi­gung beurteilt das Bun­desstrafgericht (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Die unter­schiedlichen Rechtsmit­tel­wege und Rechtsmit­telin­stanzen führen zu unter­schiedlichen Anfech­tungsmöglichkeit­en vor dem Bundesgericht:

1.6 […] Erstin­stan­zliche Entschei­de des Bun­desstrafgerichts und let­ztin­stan­zliche kan­tonale Entschei­de über die Fest­set­zung der Entschädi­gung für die pri­vate Rechtsvertre­tung unter­liegen der Beschw­erde in Straf­sachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Das Gle­iche gilt für Entschei­de der kan­tonalen Beschw­erde­in­stanz und des Beru­fungs­gerichts, soweit sie im Rechtsmit­telver­fahren die Entschädi­gung der unent­geltlichen Rechtsver­beistän­dung für das erstin­stan­zliche Ver­fahren fest­set­zen. Demge­genüber ist die Beschw­erde in Straf­sachen nach Art. 79 Abs. 1 BGG nicht zuläs­sig, wenn das Bun­desstrafgericht über die von der Beschw­erde­in­stanz oder dem Beru­fungs­gericht im kan­tonalen Rechtsmit­telver­fahren orig­inär zuge­sproch­ene Entschädi­gung entschei­det (vgl. Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezem­ber 2012 E. 1). Wird mit Entscheid ein­er kan­tonalen Beschw­erde­in­stanz oder des Beru­fungs­gerichts die Entschädi­gung des unent­geltlichen Rechts­bei­s­tands sowohl für das erstin­stan­zliche wie auch für das zweitin­stan­zliche Ver­fahren fest­ge­set­zt und wer­den auss­chliesslich diese bei­den Punk­te ange­focht­en, recht­fer­tigt sich ein ein­heitlich­er Rechtsweg. Dies­falls ist das Bun­desstrafgericht alleinige Rechtsmit­telin­stanz (vgl. Urteil 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2).