Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung oder des amtlichen Verteidigers anfechten, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2013 (vereinigte Verfahren 6B_611/2012 und 6B_693/2012; amtl. Publ.) in Bestätigung seiner Rechtsprechung entschieden hat. Strittig war, ob die Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der Entschädigung für eine amtliche Verteidigung Berufung (Art. 398 ff. StPO) oder Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) erheben muss.
Bei Anfechtung der Verfahrenskosten, zu denen auch die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege zählen, ist bezüglich der anfechtungsberechtigten Personen zu unterscheiden:
5.2 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten‑, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). […] Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die (bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen) für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung daher im Berufungsverfahren verlangen.
Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen.
Das Bundesgericht verwirft die in der Lehre vertretene Auffassung, das Honorar des amtlichen Verteidigers müsse nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festgesetzt werden, während die Tragung der Verteidigungskosten im Kostendispositiv des Urteils aufzuführen sei:
5.4 […] Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspricht der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts, auf dessen Vorschlag hin das Parlament das urteilende Gericht für zuständig erklärte (AB 2006 S 1014). Dies ist auch insofern sinnvoll, als über die Kostentragung, welche Bestandteil des Urteils ist (vgl. Urteil 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 […]), nur entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Kosten überhaupt entstanden sind. Eine Festsetzung der Kostenauflage in Unkenntnis von Höhe und Ursache der betroffenen Kosten könnte im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Das Gericht wäre zudem gezwungen, die Tragung der Verteidigungskosten anteilsmässig oder in Prozenten zu regeln.
Auch die Entschädigung für die private Verteidigung ist zwingend im Urteil festzusetzen (Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Nicht einzusehen ist, weshalb die Auslagen für die private Rechtsverbeiständung vor Ergehen des Urteils beziffert werden müssen (Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 2 StPO), dem amtlichen Verteidiger Gleiches aber nicht zumutbar sein soll.
Gegen die Lehrmeinung spricht auch, dass damit eine Spaltung des Rechtsmittelwegs einhergeht, da die Honorarfestsetzung mit Beschwerde, die Tragung der Verteidigerkosten jedoch mit der Hauptsache, d.h. in der Regel mit Berufung angefochten werden muss:
5.4 […] Nicht praktikabel erscheint zudem die mit der vorgeschlagenen Lösung einhergehende Spaltung des Rechtsmittelwegs. Das Gesetz sieht zugunsten der Parteien für sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit dem Strafurteil das einheitliche Rechtsmittel der Berufung vor. Das Gericht kann auf den Rechtsmittelweg nicht Einfluss nehmen, indem es über zwingende Nebenfolgen des Strafurteils in einem separaten Entscheid befindet.
Da der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers – wie auch über die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – als Gegenstand des Urteils von den Parteien mit Berufung angefochten werden kann, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss, können sich die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen überschneiden:
5.6 […] Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln.