Das bundesgerichtliche Urteil 1B_372/2011 vom 29. August 2011 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf amtliche Verteidigung für Straffälle, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Eine Zusammenfassung des französisch-sprachigen Entscheids bietet strafprozessrecht.ch:
Das Bundesgericht […] erteilt einer abstrakten objektivierten Betrachtungsweise eine klare Absage. […] Ausschlaggebend waren damit wohl:
- Fremdsprachigkeit
- schlechte Schulbildung
- keine juristischen Kenntnisse
- subjektives Interesse an Freispruch (eigene Kinder als Opfer des angeblichen Delikts)
[…] Das Bundesgericht stellt hier aber klar, dass die „Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO aus subjektiver Sicht des Beschuldigten zu beurteilen sind.